202 Das öffentliche Sachenrecht.
bieten die Verpflichtungen des Nutzungsberechtigten, für die Instand-
haltung einer entsprechenden Strecke des Wasserlaufs aufzukommen,
an dem sein Stauwerk oder die sonstige verleihungsmäßig an-
gebrachte Anlage besteht5°, oder die Herstellung und regelmäßige
Erneuerung des Straßenkörpers zu besorgen, in welchen er Geleise
einzulegen berechtigt wurde ®!.
60 Pr. Wasserges. $ 56 Abs. 1. Das Gesetz kann solche Unterhaltungs-
pflichten des Nutzungsberechtigten auch unmittelbar vorschreiben: Bad. Wasser-
ges. $ 9.
51 Pr. Kl.Bahnen-Ges. $6 Abs. 2 schreibt unmittelbar eine Verpflichtung des
Unternehmers vor zur Unterhaltung und Wiederherstellung des benutzten Wege-
teils; Abs. 3 gibt dem Wegeherrn das Recht, sich den späteren Erwerb der Bahn
auszubedingen. Die Gerichte fassen solche Abmachungen zwar als privatrechtliche
Verträge auf. So R.G. 14. Okt. 1904 (Eger, Eisenb.Entsch. XXI S. 373) ohne
weiteres: es handle sich um eine öffentlichrechtliche Pflicht, die sich nach Privat-
abkommen richte (!. O.V.G. 31. Mai 1906 (Entsch. XL S. 252) verwirft diesen
Gedanken, nimmt aber privatrechtlichen Vertrag und privatrechtliche Pflicht an:
„Bestünde die Verpflichtung als eine öffentlichrechtliche, so würde die Polizei
diese Pflicht gegen den Unternehmer auch geltend zu machen haben.“ Das kann
sie aber hier nicht, weil der Magistrat allein über die Straßenherstellung ent-
scheidet. Als ob nur was die Polizei macht, öffentlichrechtlich wäre! O0.V.G.
10. Jan. 1910 (Eger, Eisenb.Entsch. XXVI S. 424) sucht zu vermitteln: Der
Vertrag der Stadt mit der Kleinbahn wegen Unterhaltung der überlassenen Straße
„ist nicht notwendig öffentlichrechtlicher Natur“; es ist vielmehr „aus dem ge-
samten Inhalt zu ermitteln, ob nicht vielmehr der Wille der Vertragschließenden
gar nicht auf die Schaffung öffentlichrechtlicher Verbindlichkeiten gerichtet war“.
Allein der Wille der Vertragschließenden ist wohl entscheidend für den Inhalt
ihres „Vertrags“; darüber, ob diese Abmachung dann öffentlichrechtlicher oder
privatrechtlicher Natur sei, ist ihr Wille nicht entscheidend.
Wo der Verleiher der besonderen Nutzung sich eine derartige Gegenleistung
ausbedingt, wird die Verleihung natürlich besonders gern als „Vertrag“ bezeichnet;
das hat weiter nichts auf sich: sobald man ihn zugleich einen öffentlichrechtlichen
nennt, ist genügend kundgegeben, daß es kein Vertrag ist, sondern ein Verwaltungs-
akt auf Unterwerfung.
Nicht zu verwechseln damit ist aber der Fall, wo es sich nicht um eine ein-
fache Gegenleistung handelt, die mit der Verleihung zusammengehört und ein
Ganzes bildet, sondern um eine gelegentlich der Verleihung getroffene selbständige
Abmachung mit eigener Leistung und Gegenleistung. Das kann dann, obwohl
mit der Verleihung in einem Zuge vorgenommen und in einer und derselben Ur-
kunde vereinigt, einen zivilrechtlichen Vertrag feststellen. Sächs. 0.V.G. 27. März
1907 (Jahrb. X S. 20%) behandelt den Fall, wo die Stadt der Straßenbahngesell-
schaft das Geleiserecht gewährt und ihr zugleich ein bisher als Bauhof benutztes
Grundstück gegen Zahlung eines Mietzinses überläßt. Das Gericht sagt: Der
Vertrag über Benutzung der öffentlichen Verkehrsräume zu Bahnzwecken, Ein-
legung und Instandhaltung der Bahngeleise usw. sei öffentlichrechtlicher Natur.
Aber damit verbinde sich ein Nebenvertrag wegen Miete des anliegenden Grund-
stücks; der sei mit all seinen Verabredungen „privatwirtschaftlicher“ Natur und