$ 39. Verleihung besonderer Nutzungen. 203
4. Reine Geldleistungen erscheinen auch hier in Gestalt einer
Gebührenpflicht. Sie findet ihre rechtliche Begründung natur-
gemäß in dem Verleihungsakte selbst. Die, Gebühr hat ihre
natürlichen Höchstgrenzen an dem Aufwand für das Benutzte und
an dem Vorteil des Benutzers®®. In dieser Hinsicht kommt bei
der Verleihung in Betracht, daß die verliehene Benutzung nach
Art und Umfang jeweils einzelartig ist. Dem entspricht die Be-
messung der Gebühr durch den verleihenden Verwaltungsakt im
Einzelfall. Einer gesetzlichen Grundlage bedarf es nicht; der
Verwaltungsakt wirkt auch hier rechtsgültig verpflichtend vermöge
der Unterwerfung °®.
als privatrechtlich zu behandeln. — Sächs. 0.V.G. 20. Juni 1908 (Jahrb. XII S. 290)
würdigt den Inhalt eines solchen Straßenbahnvertrags noch umfassender: „Das
Recht zum Betriebe der Bahn wird durch staatliche Verleihung erworben“ (Unter-
" nehmensverleihung), dag Recht „der Mitbenutzung öffentlicher Verkehrsräume für
die Anlagen des Bahnbetriebs durch Erlaubnis der Stadtgemeinde“ (Verleihung
der besonderen Nutzung). Dieses letztere stellt sich ala Vertrag dar, und zwar
ist dieser Vertrag öffentlichrechtlich, soweit „die Überlassung der Straßen sowie
(Gegen-)Leistungen für das Straßenbenutzungsrecht betreffend“ (also der hier oben
2. 3 besprochene Fall); ebenso ist er öffentlichrechtlich, soweit seine Festsetzungen
„den Bahnbetrieb und die Betriebseinrichtungen zum Gegenstande haben“, worin
eigentlich „in Vertragsform gekleidete polizeiliche Anordnungen“ zu sehen sind
(also der hier oben n. 1 besprochene),. Es kann aber auch ein Rückkaufs-
recht bezüglich des ganzen Straßenbahnunternehmens bei dieser Gelegenheit aus-
bedungen sein. Das Gericht läßt dahingestellt, wie das zu beurteilen sei, wenn
es in dem staatlichen Verleihungsakte enthalten wäre (unseres Erachtens wäre es
ein Stück der auf das Unternehmen bezüglichen Verleihung, deren Wirkung es
genauer bestimmt). Wenn das Rückkaufsrecht in dem Vertrag mit der Stadt aus-
bedungen ist, der das Geleiserecht gewährt, so bedeutet das einen „privatwirt-
schaftlichen Vorgang“, und dieser Vertrag verliert seine privatrechtliche Eigen-
schaft auch nicht dadurch, daß er „Bestandteil eines im übrigen öffentlichrecht-
lichen Vertrags wird‘.
Privatrechtlicher Natur wird umgekehrt auch die bei solcher Gelegenheit von
der Stadt gegebene Vertragszusage sein, keinem anderen Unternehmer für ein
gewisses Verkehrsgebiet Geleiserecht zu verleihen: R.G. 10. Juli 1905 (Eger,
Eisenb.Entsch. XXII S, 185).
6% Vgl. oben $ 37 Note 34. '
#? Schwab, in Arch. f. ziv. Prax. XXX Beil. S. 103, bezeichnet den ‚Vor-
gang als „Konzession gegen Entrichtung einer stipulierten Abgabe (Mühlenzins,“.
R.G, 29, Sept. 1906 (Entsch. LXIV S. 137) behandelt den Fall einer Wasser-
ebleitung aus einem öffentlichen Fluß. Die Anlage war erst „landespolizeilich“
genehmigt worden gegen Entrichtung einer „an die Wasserbauverwaltung zu ent-
Fichtenden Gebühr“, dann aber trat die Regierung, Abteilung für direkte Steuern,
Domänen und Forsten, bei und „wiederholte die Auflage“. Für eine „polizeiliche
Genehmigung“ wäre diese Gebühr nicht geschuldet gewesen; da gibt der Staat
nichts, wofür ihm ein Ausgleich gehörte. Aber es handelt sich jetzt in der Tat um