204 Das öffentliche Sachenrecht.
Für gewisse Fälle von besonderen Nutzungsrechten findet
gleichwohl ein anstaltsmäßiger Betrieb der Verleihung statt;
Beispiele: Kirchstühle, Erbbegräbnisse. Da pflegt auch ein Tarif
für die zu erhebenden Gebühren aufgestellt zu sein, der durch die
Einzelverleihung zur Anwendung und rechtlichen Wirksamkeit
gebracht wird. Der Tarif wirkt nur als Programm und als An-
weisung für die verleibende Behörde. Rechtssatzmäßige Regelung
ist dadurch nicht ausgeschlossen. —
Überall wo in solcher Weise Verpflichtungen dem Beliehenen
anferlegt worden sind, hängen sie wieder an dem verliehenen
Rechte und begleiten es, wenn es übergeht auf einen neuen
Berechtigten. Es ist derselbe Fall des Wirksamwerdens eines
Verwaltungsaktes gegenüber einem Dritten, den wir auch schon
bei der Polizeierlaubnis mit Auflage zu beobachten hatten °*.
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Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten.
Bei den zuletzt, 88 37 bis 39, besprochenen Rechtsinstituten
handelte es sich darum, daß den Einzelnen gewisse Vorteile zu-
kommen sollen an der öffentlichen Sache, an dem öffentlichen
Unternehmen, das sich in dieser verkörpert.
„die Verleihung eines regalen Nutzungsrechts“, und so ist die Sache in Ordnung.
Der Empfänger hätte sich der Auflage entziehen können, wenn er die von der
Domänenverwaltung unter dieser Bedingung angebotene Nutzungsverleihung
ablehnte.
In einem ähnlichen Gedankengange verbietet Preuß. Wasserges. $ 54 die
Auferlegung „eines Entgeltes für die Benutzung des Wasserlaufes“ bei der Ver-
leihung. Das Gesetz hat einseitig den Fall im Auge, wo die Behörde die Ver-
leihung gewährt am Privatfluß, also zu fremden Lasten; das hat allerdings
einigermaßen Verwandtschaft mit einer bloßen polizeilichen Anordnung. Allein
nun ist doch in diesem Wassergesetz die Verleihung am öffentlichen Flusse, der
dem Staate öffentlichrechtlicherweise gehört, ohne weiteres mit inbegriffen in dem
Hilfsinstitut des Zivilrechts (vgl. oben Note 13). Da stimmt das Verbot nicht.
Da hilft eben die Gleichstellung dieses Staates mit dem Bauern, dem der Bach
gehört: er kann sich einen Wasserzins ausbedingen wie dieser: „Auch der Staat
als Eigentümer der Wasserläufe erster Ordnung ist nicht gehindert, einen Wasser-
zins zu erheben, wie er schon bisher als Inhaber der nutzbaren Regalien dazu
befugt war“ (Holtz u. Kreutz, Preuß. Wasserges. I S. 327). Das geschieht
„außerhalb des Verleihungsverfahrens“. Gerade als ob der Staat, der verleiht,
ein anderer wäre als der, dem der öffentliche Fluß gehört! Die ganze Unnatur
der vom Gesetze hier beliebten Außerachtlassung des Wesensunterschiedes von
öffentlichen und nichtöffentlichen Gewässern tritt hier wieder zutage.
» Vgl. oben Bd. I S. 262.