Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten. 205 
Jetzt wird umgekehrt wieder eine Inanspruchnahme des Grund- 
besitzes der Untertanen in Frage sein zugunsten des Öffent- 
lichen Unternehmens. 
Insofern stellt sich das, was hier gebracht wird, der Ent- 
eignung zur Seite (vgl. oben S. 2). Dieser gegenüber besteht 
aber ein Unterschied schon dadurch, daß die Enteignung regel- 
mäßig dazu verwendet wird, das ganze Eigentum zu entziehen, 
während es sich hier, wie schon der Name „Dienstbarkeit“ an- 
kündigt, nur um eine Belastung der getroffenen Grundstücke 
handelt bei fortdauerndem Privateigentum. Allerdings, auch die 
Enteignung hat die Möglichkeit, sich auf eine bloße Belastung des 
angegriffenen Eigentums zu beschränken, auf die Begründung einer 
Dienstbarkeit daran!. Dann tritt aber ein anderer Gegensatz erst 
recht hervor, der für alle Verwendungen der Enteignung gilt, 
eigentumentziehende wie dienstbarkeitbegründende: die Enteignung 
ist ein Öffentlichrechtlicher Rechtsvorgang, ein Rechtsgeschäft, 
wenn man will; mit der eingetretenen Wirkung ist sie beendet; 
über die rechtliche Behandlung des so geschaffenen Zustandes sagt 
sie nichts weiter aus. Regelmäßig wird dieser Zustand, das be- 
gründete Eigentum, die geschaffene Dienstbarkeit, nun fortan nach 
bürgerlichem Rechte zu beurteilen sein; es ist auch anders denkbar 
und kann öffentliches Eigentum, kann eine öffentlichrechtliche 
Wegedienstbarkeit und dergleichen dabei herauskommen: das wird 
aber nur selten sofort eintreten, sondern regelmäßig erst. im 
weiteren Verlauf nach Durchführung des geplanten Unternehmens, 
Herstellung der Straße, des Festungswerkes®. Bei unserer öffent- 
lichen Grunddienstbarkeit liegt der Schwerpunkt gerade auf dem 
zu schaffenden Zustande, auf der dem getroffenen Grundstücke 
zugefügten rechtlichen Bestimmtheit, und die ist durchweg und aus- 
schließlich öffentlichrechtlicher Natur; hier bängt nichts mehr von 
weiteren Bedingungen ab, in die das hineinträte. 
Insofern würde also unser Rechtsinstitut eher eine Verwandt- 
schaft bieten mit einer Erscheinung, deren Namen schon auf eine 
solche hinweist: das ist der oben $ 35, IV n. 2 besprochene Fall 
der öffentlichen Sache auf Grund einer Dienstbarkeit. Diese 
Dienstbarkeit ist, wie wir dort ausführten, selbst öffentlichrecht- 
licher Natur, wie im gewöhnlicheren Fall das Eigentum, das dem 
Herrn der öffentlichen Sache zusteht. Sie verdient also den Namen 
einer Öffentlichrechtlichen Dienstbarkeit. Diesen gleichen Namen 
! Vgl. oben $ 33, III n. 2 und Note 49 u. 50 daselbst. 
® Vgl. oben $ 34, In. 3.
	        
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