$ 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten. 207
Auf diese Weise tritt unsere auferlegte Öffentlichrechtliche
Dienstbarkeit wieder in nahe Verwandtschaft mit der hier unten
$ 41 zu behandelnden Öffentlichrechtlichen Eigentums-
beschränkung. Auch bei ihr handelt es sich regelmäßig darum,
daß durch das öffentliche Unternehmen, durch die bestimmte
Einzelerscheinung öffentlicher Verwaltung von außen her eingewirkt
und eingegriffen wird in den Rechtsbestand des Privatgrundstücks.
Aber der Unterschied ist der, daß die auferlegte Dienstbarkeit
dem ergriffenen Grundstück in Form Rechtens eine besondere
rechtliche Bestimmtheit verleiht, vermöge deren nun die
genauer bezeichnete Schmälerung der freien Verfügung des Eigen-
tümers eintritt. Die Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung
dagegen gelangt zur Wirkung, ohne den Einzelfallin solcher
Weiserechtlich vorzubereiten, von selbst, an jedem Grund-
stück, das es gerade trifft, das der öffentlichen Verwaltung auf die
vorausgesetzte Weise inden Weg kommt. —
Wiederum ist es also das öffentliche Unternehmen,
die öffentliche Anstalt, was den Mittelpunkt liefert auch für
unser Rechtsinstitut der auferlegten Dienstbarkeit. Wiederum ist
aber hier die oben $ 33 Eing. angekündigte Erscheinung zu
beobachten, daß die hier ausgebildeten Rechtsformen übertragen
werden auf andere Fälle, wo also nicht von einem öffentlichen,
sondern von einem Privatunternehmen, privatwirtschaftlichen
Unternehmen die Rede ist. Dazu bedarf es einer besonderen
gesetzlichen Bestimmung; das Gesetz kann ja alles. Es greift in
solcher Weise natürlich nur ein, wenn dem dadurch zu fördernden
Privatunternehmen seiner Art nach eine gewisse Bedeutung zukommt
für das allgemeine Wohl, wenn es als „unechte öffentliche Anstalt“
angesehen werden kann. Beispiele sind die Benutzungsrechte des
Bergwerksbesitzers an benachbarten Grundstücken, das Ver-
nennen (B.G.B. $ 1018) oder eine „beschränkte persönliche Dienstbarkeit“ (B.G.B.
$ 1090)? Die Dienstbarkeit der öffentlichen Sache könnten wir zweifellos nur der
letzteren Art zurechnen: es fehlt das „herrschende Grundstück“. Auch bei unserer
auferlegten Dienstbarkeit stimmt das nicht so ohne weiteres (0.V.G. 1. Mai 1902;
Entsch. XLI S. 260). Immerhin können wir feststellen, daß das belastende Unter-
nehmen immer an ein von dem belasteten Grundstück verschiedenes Grundstück
gebunden erscheint, von dem aus es so wirkt: Straße, Strom, Festungswerk. In-
sofern würden wir also doch eher an eine Grunddienstbarkeit zu denken haben.
Wenn wir das hervorheben, so geschieht es nur, weil dabei die Art unseres
Rechtsinstituts anschaulicher wird. Irgendwelche Folgerungen ziehen wir
nicht daraus.