208 Das öffentliche Sachenrecht.
bot von Ausgrabungen und Bohrungen im Bereiche von Heil-
quellen*. —
Danach formulieren wir: Auferlegte öffentliche Grunddienstbar-
keit bedeutet einen Eingriff in die Freiheit des Eigen-
tums, um die betroffenen Grundstücke zugunsten
einesaußerhalbstehenden öffentlichen Unternehmens
öffentlichrechtlich zu belasten®.
* Preuß. Bergges. v. 24. Juni 1865 $ 135; Sächs. Wasserges. v. 12. März 1909
& 54ff. Wörterb. d. St. u. Verw.R. III S. 307.
5 Der freie Gebrauch des Eigentums kann auch beschränkt werden durch
Polizeiverbote. Es ist für die Rechtshandhabung wichtig, unser Rechtsinstitut
auch diesen gegenüber abzugrenzen, weil sie erlassen werden können auf Grund
der allgemeinen gesetzlichen Ermächtigungen, die der Polizei zuteil geworden
sind, die Dienstbarkeit aber einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf.
Darüber Bl. f. adm. Prax. 1876 S. 10f.; O.L.G. München 19. Okt. 1886 (Reger VII
S. 266). Es handelte sich im letzterwähnten Erkenntnis um behördliche Vor-
schriften, welche befahlen, hart an der öffentlichen Straße nicht zu pflügen, keine
Kiesgruben dort anzulegen, den Wald längs der Straße auszuhauen. Als Belastung
mit einer Grunddienstbarkeit wäre das alles ohne Gesetz nicht zulässig gemäß
den Freiheitsrechten der Verf.Urk. Art. IV $8; das Expropr.Ges. v. 17. Nov. 1837
ist nicht anwendbar und auch sonst kommt kein Gesetz in Betracht. Es wird
aber angenommen, daß es sich nicht um eine Servitut, sondern um eine polizei-
liche Maßregel handle, die als solche dann gültig ist. Dabei legt das Gericht
allerdings Wert darauf, daß nur eine Unterlassung gefordert ist, nur gewisse
Schranken gesetzt sind für die freie Benutzung; deswegen sei es eben Polizei.
Allein dieses äußerliche Merkmal könnte sehr wohl auch bei einer wirklichen
Dienstbarkeit zutreffen; Beispiel: die Rayonservitut. Entscheidend ist vielmehr,
daß es hier bei den Verboten immer nur um die Abwehr eines möglichen Ein-
griffs in den guten Stand der Straße bezweckt ist (durch Anpflügen, Angraben,
Beschatten); das ists, was der Maßregel die polizeiliche Natur und den Gegensatz
zur Dienstbarkeitsauferlegung gibt. Richtig heißt es in diesem Sinne in Bl. £.
adm. Prax. a. a. O. S. 17 von solchen Anordnungen: es werde dadurch nur die
„Polizeigewalt über das Straßenwesen“ gewahrt. Die richtige öffentliche Dienst-
barkeit geht über solche Abwehr hinaus.
Damit hängt ein anderer Punkt zusammen, in welchem die Unterscheidung
wichtig wird. Verbote, die nur darauf gerichtet sind, polizeiwidrige Störungen
abzuwehren und zu verhindern, die von dem Grundstücke ausgehen können, be-
gründen selbstverständlich keinen Entschädigungsanspruch des Besitzers. Das Grund-
stück ist sozusagen selbst schuld. Dagegen ist die Inanspruchnahme eines Grund-
stücks mit einer Dienstbarkeit zugunsten eines öffentlichen Unternehmens allerdings
geeignet, als ein besonderes Opfer angesehen zu werden, welches der Ausgleichung
bedarf die Dienstbarkeit trifft immer Dinge, die eigentlich in der natürlichen
Freiheit des Sondereigentums liegen und nicht übergreifen in das gesellschaftlich
zu Schützende; es wird umgekehrt durch ihr Verbot zum Vorteil des Gemein-
wohls angriffsweise das Einzeldasein und sein Rechtskreis in Anspruch genommen.
Daher die Möglichkeit einer Entschädigungsforderung; vgl. unten 1I n. 3.