Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

310 Das öffentliche Sachenrecht. 
Das Gesetz kann auch die Verordnung oder die körper- 
schaftliche Satzung ausstatten mit der Fähigkeit, an seiner Statt 
so zu wirken®. 
S. 273f). Wenn die Wirksamkeit der Strafverordnung gegen das Befahren 
gesperrter Straßen abhängig gemacht würde von der Aufpflanzung des bekannten 
Strohwisches (Bd. I. S. 246 Note 13), so wäre das ein vollgültiges Seitenstück. 
Der Rayonstein bedeutet so wenig eine Verfügung in unserem Sinne, wie der 
Strohwisch. — Ähnlich verhält es sich mit dem auf das künftige Straßen- 
gelände gelegten Bauverbot. Das Gesetz knüpft dieses Verbot rechtssatz- 
mäßig an die gehörig erfolgte Festsetzung eines Bebauungsplans. Durch 
Ortsstatut kann in der gleichen Weise an diese Festsetzung auch ein Bauverbot 
für die an die künftige Straße grenzenden Grundstücke geknüpft werden; vgl. hier 
unten Note 8. Die Feststellung des Bebauungsplans, die für beide Arten in 
Betracht kommt, ist keine „baupolizeiliche Maßnahme“ und ebensowenig ist sie 
die „Schaffung einer Rechtsnorm“. Es können ja bei dieser Gelegenheit noch 
baupolizeiliche Rechtsvorschriften ergehen. Der Bebauungsplan selbst ist nichts 
weiter ala ein Plan der Gemeinde, nach welchem sie ihre künftigen Baustraßen 
herstellen will. Die Wichtigkeit der Sache rechtfertigt es, wenn dieser Plan in 
einem förmlichen Verfahren, unter Anhörung der Beteiligten und Genehmigung 
höherer Behörden, festgestellt und allgemein bekanntgemacht wird. Dadurch wird 
er selbst nichts anderes. Er bedeutet „den Anfang der Straßenanlegung“ (Walz 
Bad. Ortsstraßenrecht S. 59), es wird „dadurch seitens der Gemeinde mit Anlegung 
einer neuen Straße begonnen“, er ist der „erste positive Schritt dazu“ (0.V.G. 
11. Juli 1896; Entsch. XXX 8. 68), oder wie v. Strauß und Torney, Preuß. 
Straßenges. S. 67, es noch deutlicher ausdrückt: „An sich wird durch die Flucht, 
linienfestsetzung nur das Projekt einer künftigen Straßenanlage aufgestellt; der 
Fluchtlinie kommen daher anderweite rechtliche Wirkungen als die im Gesetze 
bestimmten nicht zu“. Das Gesetz kommt allerdings diesem Projekte mit starken 
Wirkungen zu Hilfe, indem es sofort an seine Bekanntgabe rechtssatzmäßig das 
Bauverbot für die in Aussicht genommenen Straßenflächen knüpft. Auch dadurch 
wird der Plan nichts anderes als ein Plan, so wenig wie der Vorgang des Rayon- 
steinsetzens. Es ist richtig, was Walz a. a. O. S. 58 sagt: „daß die baulichen 
Einschränkungen nicht in dem Akt der Planfeststellung begründet sind, sondern 
unmittelbar aus dem Gesetze folgen“. Deshalb muß man aber auch aus diesem 
Akte nicht mehr machen wollen als er ist. — Vor dem Preuß. Straßenges. 
v. 2. Juli 1875 knüpfte sich an den Bebauungsplan noch keine rechtliche Belastung 
des künftigen Straßengeländes. Die Gemeinde konnte nur die Polizeibehörde 
veranlassen, daß sie mit Rücksicht auf diesen Plan die baupolizeiliche Erlaubnis 
im Einzelfalle verweigerte. Für diesen Eingriff mußte sie dann nach A.L.R. 
Einl. $ 75 Entschädigung zahlen. So 0.V.G. 24. Febr. 1092 (Entsch. XLI S. 117); 
R.G. 11. Mai 1906 (Entsch. LXIII 8.298). Ähnliches kann auch jetzt noch vor- 
kommen, wenn die Verweigerung vor gehöriger Veröffentlichung des Plans erfolgt: 
v. Strauß und Torney, Straßenges. S. 141. Von einer „Auferlegung . der 
Servitut der Unbebaubarkeit“ sollte man da aber nicht reden. Unser Rechts- 
institut ist dabei außer Frage. 
® Hier kommen namentlich die Bauverbote in Betracht, welche durch Gemeinde- 
statut zugunsten des Ortsstraßenwesens auf die der künftigen Straße anliegenden
	        
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