Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 40, Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten. >21 
Außer dem Rechtssatz kann auch der Verwaltungsakt 
rechtliche Bestimmtheiten erzeugen. Hier kann er das wieder nur 
tun auf Grund gesetzlicher Ermächtigung. Die Ermächtigung 
pflegt das Gesetz aber nicht wie bei der Polizei in ganz all- 
gemeiner Weise zu geben, so daß nur das Ziel der zu treffenden 
Maßregeln bestimmt wäre. Vielmehr bezeichnet es möglichst genau 
die Art des zu befriedigenden Bedürfnisses und der Belastung, 
die dafür in Auspruch genommen werden kann. Innerhalb des 
verbleibenden Spielraums schafft dann die Behörde für das von 
ihr gewählte Grundstück die Dienstbarkeit durch eine mit freiem 
Ermessen zu trefiende Verfügung. Mit der Kundgabe dieser 
Verfügung an den betroffenen Besitzerentsteht sie®. 
Das Gesetz kann dem Verwaltungsakt eine Einwirkung auf 
die Dienstbarkeit auch in umgekehrter Richtung zugestehen: Es 
schafft sie durch seinen Rechtssatz, ermächtigt aber die Behörde 
für den Einzelfall Abweichungen, insbesondere Ermäßigungen 
und Milderungen eintreten zu lassen !°. Dann richtet sich der 
endgültige Bestand der Belastung nach der mit freiem Ermessen 
ergehenden Verfügung; solange sie nicht ergangen ist, bleibt es 
bei dem Rechtssatzmäßigen. 
Grundstücke gelegt werden können, die sogenannten ortsstatutarischen Bauverbote: 
Preuß. Straßenges. v. 2. Juli 1875 $ 12. 
® Preuß. Enteignungsges. $ 4: „Vorübergehende Beschränkungen werden von 
der Bezirkeregierung angeordnet“. 8 50: „Die zum Bau öffentlicher Wege er- 
forderlichen ... . Materialien ist ein Jeder verpflichtet nach Anordnung der 
Behörden von seinen Grundstücken entnehmen zu lassen“. Eger, Ent. Ges. I 
$. 525 Note 6, schreibt immer noch (jetzt unter Beifall von Germershausen 
Wegerecht I S. 519): „das Recht ist ein gesetzliches, unmittelbar kraft des 
Gesetzes vorhandenes“. Als „Gegenstand des Rechts“ hat er vorher (Note 2) 
ausdrücklich die „Entnahme“ jener Stoffe bezeichnet. Das Recht dazu entsteht 
aber erst durch die „Anordnung der Behörde“. Der Wegebaupflichtige hat ein 
Recht auf den Ausspruch einer solchen Anordnung zu seinen Gunsten. Das ist 
aber doch etwas anderes! Wenn er seine Arbeiter schickt ohne solche Anordnung, 
können sie herausgeworfen werden. 
10 30 Rayonges. $ 23: „Einschränkung der räumlichen Ausdehnung der 
Rayons oder Ermäßigung der gesetzlichen Beschränkungen bestimmt die Reichs- 
rayonkommission®. Sächs. Wasserges. $ 97: „die Lage und Breite des Leinpfads 
wird von der Verwaltungsbehörde bestimmt. Die Breite soll in der Regel 3,4 m 
betragen“. - Eine andere Bedeutung erhält der nachträgliche Ausspruch der 
Behörde in dem für die Rayonservitut vorgeschriebenen Rayonplan und Rayon- 
kataster (Rayonges. $ 9). Das ist eine Sammlung von Verwaltungsakten, wie die 
Grundsteuerliste. Die Rayonservituten werden aber dadurch nicht erst geschaffen 
(vgl. oben Note 7), sondern nur rechtlich festgestellt. Deshalb knüpft sich 
hieran ein Anfechtungsverfahren (Rayonges. $ 11). 
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