Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

16 Das öffentliche Sachenrecht. 
der Feststellung des Enteignungsfalles eine erforderliche Ergänzung 
der Voraussetzungen verbinden, namentlich bei Gemeinden und der- 
gleichen die Erteilung der etwa notwendigen Genehmigung des 
Unternehmens von Staatsaufsichts wegen. 
Endlich kann das Unternehmen, für welches enteignet werden 
soll, auch ausgehen von einem Unternehmer, der von Natur nicht 
dazu berufen ist, öffentliche Verwaltung dieser Art zu führen. 
Dann muß er besonders dazu fähig gemacht worden sein. Das ge- 
schiebt durch das Rechtsgeschäft der Konzession, der Verleihung 
des bestimmten Öffentlichen Unternehmens (vgl. unten 
8 49). Der Beliehene kann ein einzelner sein oder auch eine Ge- 
sellschaft oder eine juristische Person des Zivilrechts, Aktiengesell- 
schaft vor allem. Er kann auch eine juristische Person des öffent- 
lichen Rechts sein, eine Gemeinde oder Provinz, zu deren An- 
gelegenheiten ein derartiges Unternehmen nicht von selbst gehört. 
Immer hat er sich dann hier auszuweisen, durch diesen besonderen 
Rechtstitel®®, Möglicherweise verbindet sich hier wieder mit der 
28 Der Fall des beliehenen Unternehmers, der zur Enteignung zugelassen 
wird, war natürlich besonders verführerisch, um dem Gedanken einer „Verleihung 
des Enteignungsrechtes“ hier Eingang zu verschaffen und ihn von da aus alsdann 
zu verallgemeinern. Allein hier handelt es sich um zwei Akte: die Verleihung 
des Unternehmens (Konzession) bringt die Eisenbahngesellschaft oder Kanal- 
gesellschaft erst auf die Stufe, auf welcher der Staat für diese nämlichen Dinge, 
die Gemeinde für ihre Straßenunternehmungen und Schulanlagen von vorn- 
herein stehen; erst nunmehr haben alle drei gleichmäßig die Fähigkeit, für ein 
solches öffentliches Unternehmen vorzugehen und das Enteignungsverfahren in 
Bewegung zu setzen. R.Verf. Art.41 Abs. 1 stellt nebeneinander die Fälle, wo 
das Reich auf Grund seines Sondergesetzes selbst mit der Anlage vorgeht, einfach 
mit der nun ausgedehnten Zuständigkeit handelnd, und wo es auf Grund eben 
dieser Zuständigkeit erst noch die Eisenbahn „an Privatunternehmer konzessioniert“ ; 
dieses letztere ist der Fall der Verleihung, die sich dazwischen schiebt. Und dann 
erfolgt gleichmäßig für beide — nunmehr gleichstehende — Fälle die „Aus- 
stattung mit dem Expropriationsrecht“. 
Richtig Prazak, R.d. Ent. S.67 Note 9: „Das Recht auf die Expropriation 
anzutragen, ist nur ein Ausfluß des durch die staatliche Konzession erworbenen 
Rechts zur Ausführung einer im wirtschaftlichen (besser: öffentlichen) Interesse 
für notwendig erachteten Unternehmung“. — Wo man die Zulassung zur Ent- 
eignung als eine Verleihung des Enteignungsrechts bezeichnet, sucht man wohl 
die Verleihung des Unternehmens, welche die Voraussetzung ist, durch die Be- 
zeichnung als „Konzession“ einigermaßen davon zu unterscheiden. So Seydel, 
Ent.Ges. S.27: „Das Enteignungsrecht ist seiner Natur nach untrennbar von der 
Konzession zu der Anlage, für welche es verliehen worden ist“. Und „landes- 
herrliche Genehmigung der auf den Übergang der Unternehmungen gerichteten Ver- 
träge ist einer Neuverleihung sowohl der Konzession als auch des Enteignungsrechts 
gleich zu achten“. Verleihung und Konzession besagen aber doch ein und dasselbe.
	        
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