16 Das öffentliche Sachenrecht.
der Feststellung des Enteignungsfalles eine erforderliche Ergänzung
der Voraussetzungen verbinden, namentlich bei Gemeinden und der-
gleichen die Erteilung der etwa notwendigen Genehmigung des
Unternehmens von Staatsaufsichts wegen.
Endlich kann das Unternehmen, für welches enteignet werden
soll, auch ausgehen von einem Unternehmer, der von Natur nicht
dazu berufen ist, öffentliche Verwaltung dieser Art zu führen.
Dann muß er besonders dazu fähig gemacht worden sein. Das ge-
schiebt durch das Rechtsgeschäft der Konzession, der Verleihung
des bestimmten Öffentlichen Unternehmens (vgl. unten
8 49). Der Beliehene kann ein einzelner sein oder auch eine Ge-
sellschaft oder eine juristische Person des Zivilrechts, Aktiengesell-
schaft vor allem. Er kann auch eine juristische Person des öffent-
lichen Rechts sein, eine Gemeinde oder Provinz, zu deren An-
gelegenheiten ein derartiges Unternehmen nicht von selbst gehört.
Immer hat er sich dann hier auszuweisen, durch diesen besonderen
Rechtstitel®®, Möglicherweise verbindet sich hier wieder mit der
28 Der Fall des beliehenen Unternehmers, der zur Enteignung zugelassen
wird, war natürlich besonders verführerisch, um dem Gedanken einer „Verleihung
des Enteignungsrechtes“ hier Eingang zu verschaffen und ihn von da aus alsdann
zu verallgemeinern. Allein hier handelt es sich um zwei Akte: die Verleihung
des Unternehmens (Konzession) bringt die Eisenbahngesellschaft oder Kanal-
gesellschaft erst auf die Stufe, auf welcher der Staat für diese nämlichen Dinge,
die Gemeinde für ihre Straßenunternehmungen und Schulanlagen von vorn-
herein stehen; erst nunmehr haben alle drei gleichmäßig die Fähigkeit, für ein
solches öffentliches Unternehmen vorzugehen und das Enteignungsverfahren in
Bewegung zu setzen. R.Verf. Art.41 Abs. 1 stellt nebeneinander die Fälle, wo
das Reich auf Grund seines Sondergesetzes selbst mit der Anlage vorgeht, einfach
mit der nun ausgedehnten Zuständigkeit handelnd, und wo es auf Grund eben
dieser Zuständigkeit erst noch die Eisenbahn „an Privatunternehmer konzessioniert“ ;
dieses letztere ist der Fall der Verleihung, die sich dazwischen schiebt. Und dann
erfolgt gleichmäßig für beide — nunmehr gleichstehende — Fälle die „Aus-
stattung mit dem Expropriationsrecht“.
Richtig Prazak, R.d. Ent. S.67 Note 9: „Das Recht auf die Expropriation
anzutragen, ist nur ein Ausfluß des durch die staatliche Konzession erworbenen
Rechts zur Ausführung einer im wirtschaftlichen (besser: öffentlichen) Interesse
für notwendig erachteten Unternehmung“. — Wo man die Zulassung zur Ent-
eignung als eine Verleihung des Enteignungsrechts bezeichnet, sucht man wohl
die Verleihung des Unternehmens, welche die Voraussetzung ist, durch die Be-
zeichnung als „Konzession“ einigermaßen davon zu unterscheiden. So Seydel,
Ent.Ges. S.27: „Das Enteignungsrecht ist seiner Natur nach untrennbar von der
Konzession zu der Anlage, für welche es verliehen worden ist“. Und „landes-
herrliche Genehmigung der auf den Übergang der Unternehmungen gerichteten Ver-
träge ist einer Neuverleihung sowohl der Konzession als auch des Enteignungsrechts
gleich zu achten“. Verleihung und Konzession besagen aber doch ein und dasselbe.