$ 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten. 915
Damit ist der Verwaltung nicht ein Benutzungsrecht gewährt,
über welches sie frei verfügen könnte im Rahmen ihres „persön-
lichen Bedürfnisses“ '”, sondern nur für dieses bestimmte Unter-
nehmen und für die Dauer seines Bedürfuisses ist das Recht an
der Sache gegeben. Der Herr des Unternehmens, Staat, Gemeinde,
beliehene Eisenbahngesellschaft, übt es selbst aus durch seine
Leute, Beamte und Bedienstete; es kommt aber in gleicher Weise
auch dem Geschäftsmann und seinen Arbeitern zugute, dem die
Ausführung selbständig in Gestalt einer Werkverdingung übertragen
worden ist.
In ähnlicher Weise kann sich die Verwaltung die vorüber-
gehende Verfügung über ein fremdes Grundstück verschaffen, um
daraus für ihre Straßenbauten, Eisenbahnbauten und Ausbesserungs-
arbeiten die erforderlichen Stoffe zu entnehmen: Sand, Kies,
Steine, Rasen. Auch hier erfolgt die Ausübung der Dienstbarkeit
durch die zur Entnahme des Materials bestellten Leute der Ver-
waltung oder ihres Unternehmers. Über die entnommenen Stoffe
wird kein eigentumübertragender oder Aneignung gestattender
Vertrag geschlossen. Für die Frage des Eigentums an dem weg-
genommenen Sand und Kies sind Bestimmungen des bürgerlichen
Rechts nicht anwendbar. Das öffentliche Recht aber bestimmt
überbaupt nichts darüber; es begnügt sich mit der Begründung
des Rechts der Besitzergreifung für das öffentliche Unternehmen
und der Verwendung in diesem. Damit kommt es aus"®.
2. Die Dienstbarkeit der öffentlichen Sache wahrt
ihren Besitzstand mit den Mitteln der Polizeigewalt, die der öffent-
lichen Sache sich annimmt. Der Streit um das Recht selbst wird
je nach dem Erwerbstitel bürgerliche Rechtsstreitigkeit sein oder
nicht; ersteres also in der Regel °.
Der Streit über die auferlegte Dienstbarkeit ist immer
institut wieder nur insofern vergleichen, als die zu begünstigenden öffentlichen
Arbeiten ein irgendwie benachbartes Grundstück zum Gegenstande haben und
diesem zugute kommen; vgl. oben Note 9.
7 B.G.B. $ 1091.
18 Die alte zivilrechtliche Auffassung macht sich viel unnötige Mühe, hier
überall den ihr unentbehrlichen zivilrechtlichen Eigentumserwerbsakt heraus-
zukonstruieren. Aber auch mit der rechtsähnlichen Anwendung der Enteignung
ist kein Geschäft zu machen: mangels eines diese Fahrnisgegenstände betreffenden
eigentumändernden Verwaltungsaktes fehlt jede Anknüpfung. Wir werden den
gleichen Fragen noch einmal begegnen unten $ 47, III in der Lehre von der
Anforderung, Requisition.
1? Vgl. oben $ 36, II n. 4.