Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten. 217 
für das Bedürfnis öffentlicher Arbeiten, desgleichen für das Aus- 
graben von Kies, Sand und sonstigem Material®?, _ 
Wo das Gesetz einen Willen nicht kundgegeben hat, ob Ent- 
schädigung zu leisten sei oder nicht, wird unterschieden werden 
müssen. Die durch den Rechtssatz selbst mit unmittelbarer Wirkung 
begründete Dienstbarkeit hat keine Entschädigung zur Folge: sie ist 
als allgemeine Last anzusehen, die keine Ungleichheit bedeutet. 
Die Entschädigung kommt nur in Frage, wo die Dienstbarkeit sich 
erst verwirklicht durch Maßregeln, die von der Verwaltung nach 
eigenem Ermessen zu treffen sind. Da werden aber dann erst noch 
die näheren Umstände des Falles zu prüfen sein. So ist nach 
Preußischem Recht eine Entschädigung für das Verbot des 
Bauens an nicht fertiggestellten Straßen ausdrücklich 
versagt?®. Wo das nicht ausgesprochen ist, wird gleichwohl hier- 
für ein Entschädigungsanspruch auch aus etwa der Billigkeits- 
forderung zur Verfügung stehenden „allgemeinen Grundsätzen“ 
nicht zu folgern sein: jenes Verbot hat zugleich die Bedeutung, den 
Baulustigen davor zu schützen, daß er sich zu eigenem Schaden 
in unhaltbare Zustände stürzt®*. Das Bauverbot bezüglich des 
in die künftige Straße fallenden Geländes wird ebenfalls 
einen besonderen Entschädigungsanspruch in der Regel nicht be- 
gründen: der Ausgleich findet sich in der Berechnung des Wertes 
dieses Geländes gelegentlich der kommenden freiwilligen Abtretung 
oder Enteignung für den Straßenherrn; das Gesetz wird nur etwa 
um der Billigkeit willen noch nachzuhelfen haben, indem es dem 
betroffenen Eigentümer Mittel gibt, zu verhindern, daß diese ihn 
befriedigende Abwicklung sich allzulange hinausziehe ?®. Soweit es 
das nicht getan hat, muß angenommen werden, daß jene schließliche 
Vergütung durch Kaufpreis oder Enteignungsentschädigung genügen 
soll®. Bezüglich des Leinpfades pflegt das Gesetz von Ent- 
2 Preuß. Ent.Ges. v. 11. Juni 1874 $ 4, 3 53. 
°* Straßenges. v. 2. Juli 1875 $ 13. Vgl. oben Note 8. 
2 Vgl. oben Note 13 über das „wilde Bauen“. 
25 Der Eigentümer kann eine Entschädigungsforderung fällig machen durch 
Freilegung des betroffenen Grundstückteils (Preuß. Straßenges. $ 13; Sächs. 
Bauges. $ 31 Satz 3), oder dadurch, daß er durch Einreichung eines Baugesuchs 
eine ausdrückliche Versagung hervorruft (Säche. Bauges. $ 32; Sächs. O.V.G. 
5. März 1910, Jahrb. XI S. 208; Bad. Ortsstraßenges. Art. 28 Abs. 2). 
2° Nachträgliche Änderungen des Straßenplans können diese Aussicht ver- 
eiteln; Änderungen der Höhenlage der geplanten Straßen und ähnliches finden 
hierin überhaupt keine Deckung des den Grundbesitzern dabei entstehenden 
Schadens. Inwieweit da Entschädigung geschuldet ist, gehört aber nicht in den
	        
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