218 Das öffentliche Sachenrecht.
schädigung zu schweigen. Es handelt sich hier um längst bestehende
Lasten, die es aus älteren Zeiten fertig übernommen hat. Höchstens
könnte sich fragen, wie es sich verhielte, wenn infolge einer Neu-
schiffbarmachung oder Vorrückung der bisherigen Schiffbarkeits-
grenze die Leinpfadsgerechtigkeit neu entsteht. Da wird die
Strombauverwaltung zumeist durch Benutzung eigener neuangelegter
Dammwege die Leinpfadlast überflüssig machen; der Fall dürfte
daher nicht leicht eine juristische Lösung herausfordern. Sollte
doch einmal eine neue Leinpfaddienstbarkeit in Anspruch genommen
werden müssen, so würde der Billigkeitsgrundsatz allerdings Ent-
schädigung gebieten, und ihm eine Rechtsverwirklichung zu ver-
schaffen, dafür würden sich, wie unten $ 53 zu erörtern, zweifellos
auch die Formen finden ®”.
III. Für die Dienstbarkeit der öffentlichen Sache haben wir
nur einen Erlöschungsgrund angenommen, wie beim öffentlichen
Eigentum (oben $ 86, III n. 1): die Einziehung der ı öffent-
lichen Sache.
Für unsere auferlegte Dienstbarkeit kommen die Erlöschungs
gründe der bürgerlichen Dienstbarkeiten ebensowenig in Betracht ®®.
Dafür hat sie ihre eigenen Arten.
Sie kann natürlich untergehen durch eineÄnderung desGe-
setzes, dessen Rechtssatz sie begründete. Sie kann auch unter-
gehen durch eine Änderungdes Verwaltungsaktes, der sie
kraft des ermächtigenden Gesetzes mit freiem Ermessen schuf: er
kann die Belastung zurücknehmen, möglicherweise unter gleichzeitiger
Neubelastung eines anderen Grundstücks. Möglich ist hier auch
eine Endigung der Dienstbarkeit durch Ablauf der Zeit, für
welche sie bestellt worden ist. Der begründende Verwaltungsakt
kann eine Frist bestimmen; in manchen Fällen gibt das Gesetz
Zusammenhang der Lehre von der auferlegten Dienstbarkeit, sondern richtet sich
nach allgemeinen Grundsätzen; vgl. unten $ 53 und $ 54, IV.
®: Die gleiche Frage in anderer Gestalt bei O0.V.G. 7. Febr. 1900 (Entsch.
XXXVII S. 289): Der Strom hat ein Stück Ufer abgerissen, die Verwaltung läßt
des ‚Klägers Zaun zurücksetzen, um wieder Raum für den nötigen Leinpfad zu
gewinnen; Kläger behauptet, sie sei schuld wegen schlechter Uferunterhaltung
und verlangt Entschädigung. Das Gericht hat sich für unzuständig erklärt.
» O.V.G 19. Nov. 1898 (Entsch. XXXIV S. 292): Der Leinpfad ist öffent-
lichrechtlicher Natur und nicht eine Last, welche nach den Regeln des Privat-
rechts dem einen Grundstück zum Vorteile des anderen auferlegt ist, „ohne daß
demgegenüber die Berufung auf die privatrechtlichen Grundsätze des non usus
und der usucapio libertatis zulässig sein könnte“. EI OV.G. 1. Mai 1902
(Entsch. XLI S. 260). senso O.V.G. 1. Mai 190