Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung. 221 
öffentlichen Sache stimmt es insofern überein, als auch die Einziehung, 
durch welche diese aufhört, den Untergang eines Öffentlichen 
Unternehmens bedeutet; nur daß dieses Unternehmen hier in der 
belasteten Sache selber sich verkörpert, bei der auferlegten Dienst- 
barkeit von außen her auf sie gewirkt hatte. Der Hauptunterschied 
besteht darin, daß die Dienstbarkeit der Öffentlichen Sache durch 
die Einziehung als solche wohl aufhört, dafür aber die entsprechende 
bürgerliche Wegegerechtigkeit, oder was es sei, übrigbleibt®®. Die 
auferlegte Dienstbarkeit, wenn sie in solcher Weise untergeht, läßt 
nichts übrig. Das öffentliche Unternehmen gab hier der Belastung 
nicht bloß ihre besondere rechtliche Natur als Öffentlichrechtliche 
Dienstbarkeit, sondern ihren ganzen Daseinsgrund überhaupt. 
S 4l. 
Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung. 
Wir knüpfen hier an an den Gegensatz zweier Rechtsinstitute, 
den uns das Bürgerliche Recht überliefert hat. Neben die Dienst- 
barkeit, welche ja ihrer Natur nach den Namen einer Eigentums- 
beschränkung wohl zu führen berechtigt wäre, stellt es eine 
Eigentumsbeschränkung im eigentlichen Sinne. Während 
jene ein bestimmtes für den Anderen begründetes Recht 
voraussetzt, das wirksam geworden ist an dem bestimmten Grund- 
stück und das Eigentum daran rechtlich zurückgedrängt 
hat, so daß nach der genauer bestimmten Seite hin seine Aus- 
übung unterlassen oder ein Eingriff geduldet werden muß, bedeutet 
die Eigentumsbeschränkung eine dem Eigentum allgemein und 
im voraus anhängende Schwäche. Sie erfaßt die Seite 
des Eigentums, wonach esdie rechtliche Machtenthält, andere 
von der Einwirkung auf die vonihmergriffene Sache 
auszuschließen, und verneint diese Macht in bestimmter 
Beziehung; in dieser Beziehung wirkt das Eigentum nicht, ist 
wehrlos. Auch das kommt dann dem Anderen zugute, der jeweils 
in die bestimmte Beziehung eintritt. Diesen rechtlichen Vorteil 
mag man ein Recht nennen, das ihm zustünde. Aber es ist ein 
Recht, das nur die Wirkung vorstellt der gegebenen Eigentums- 
beschränkung, nicht ist die Eigentumsbeschränkung eine Wirkung 
seines Rechts!. Hat nun das Vorausgehende uns öffentlichrechtliche 
Seitenstücke der bürgerlichrechtlichen Dienstbarkeit geliefert, so 
*®® Vgl. oben $ 36, III n. 3, S. 134. 
! Windscheid-Kipp, Pand. I S. 862 Note 2. 
 
	        
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