$ 88. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren. 17
Feststellung des Enteignungsfalles die Schaffung des besonderen
Rechtstitels, dessen der Unternehmer bedarf, die Verleihung des
öffentlichen Unternehmens. Vorausgesetzt ist, daß die Stelle, von
der das ausgeht, die Zuständigkeit zu beidem in sich vereinigt.
Das sind aber immer zweierlei Dinge, die innerlich nicht vermengt
werden dürfen.
2. Im Einzelfall muß dann auch das bestimmte Unternehmen
eines solchen Unternehmers seinem Gegenstande nach fähig
sein, den Eingriff in das Privateigentum zu rechtfertigen: es muß
dessen bedürfen, um damit einen Öffentlichen Zweck zu
erfüllen.
Was als ein zur Enteignung genügender Öffentlicher Zweck
anzuerkennen sei, das bestimmt das Gesetz unmittelbar für den
Einzelfall, wo es die Enteignung in Gestalt’eines außerordent-
lichen Eingriffes selber beschließt. Es kann den Fall auch der
Art nach bezeichnen, indem es gelegentlich der Ordnung eines
besonderen Verwaltungszweiges die dafür etwa erforderlichen Ent-
eignungen regelt. Uber allem stehen die zusammenfassenden all-
gemeinen Enteignungsgesetze, welche grundsätzlich auch
diesen Punkt erschöpfend zu regeln bestimmt sind.
Sie bezeichnen gebräuchlicherweise das Unternehmen, welches
seinem Zwecke nach die Voraussetzungen der Enteignung erfüllt,
ganz einfach durch Verweisung auf das, was das Rechtsinstitut
seinem Begriff und Wesen nach in dieser Hinsicht erfordert.
Sie bedienen sich dazu, ziemlich übereinstimmend, der dehnbaren
Ausdrücke: „aus Gründen des öffentlichen Wohles“ finde die Ent-
eignung statt oder „für öffentlichen Nutzen“, „öffentliche Nützlich-
keit“, „für ein dem öffentlichen Nutzen gewidmetes Unternehmen“ ®*,
Damit ist der Behörde, welche danach verfahren soll, keineswegs
ein schrankenloses Ermessen eingeräumt. Vielmehr ergeben sich dar-
aus ganz bestimmte, vom Gesetz gewollte, von Rechtshandhabung
und Lehre anerkannte Gebundenbeiten.
Das allgemeine Enteignungsgesetz kann auch versuchen, die
zulässigen Arten von Enteignungszwecken selber im voraus zu be-
Dennen und zusammenzustellen. Es gibt eine Aufzählung da-
von. Das schließt nicht aus, daß Gesetze, die für einzelne Ver-
waltungszweige ergehen, noch weitere Arten hinzufügen. Was nicht
rn .
Re 5 Preuß. Ges. v. 11. Juni 1874 $ 1; Bad. Ges. v. 26. Mai 1889 (24. Dez. 1908)
u ächs. Ges. v. 24. Juni 1902 $ 1; Württ. Ges. v. 20. Dez. 1888 Art. 1; Hess.
€8. v. 30. Sept. 1899 Art. 1.
Binding, Handbuch. VI.2: Otto Mayer, Verwaltungsrecht. II. 2. Aufl. 2