18 Das öffentliche Sachenrecht
irgendwie unter einer solchen Rubrik Unterkunft findet, dafür
kann nicht enteignet werden — außerordentlicher Gesetzeseingriff
natürlich immer vorbehalten®®. Andererseits gelten aber auch
neben solcher Aufzählung jene aus dem Wesen der Enteignung
fließenden Bestimmtheiten, soweit nicht gerade aus der Aufnahme
in das Register eine vom Gesetz hier gewollte Erweiterung der
Zulässigkeit der Enteignung sich ergibt. So ist also bei dem Auf-
zählungsverfahren eine doppelte Schranke zu beobachten.
Bezüglich der aus dem Wesen der Enteignung fließenden Be-
stimmtheiten der zulässigen Zwecke gelten folgende Sätze:
— Wirksame Einschränkungen bedingt schon unmittelbar der
Begriff des öffentlichen Unternehmens, das ja die Grund-
lage des Ganzen bildet. Danach kann als eine genügende „öffent-
liche Nützlichkeit“ nur anerkannt werden, was da ausgeht von
einem Träger öffentlicher Verwaltung in dem oben unter n. 1 dar-
gelegten Sinne. Aber auch nicht alles, was ein solcher beginnt,
ist schlechthin als ein Stück öffentlicher Verwaltung und damit als
von öffentlicher Nützlichkeit, von öffentlichem Interesse geboten
anzusehen (vgl. oben Bd. I S. 118).
Ausgeschlossen sind demnach alle Bestrebungen und Betriebe
privatwirtschaftlicher Art, auch wenn sie vom Staate selbst aus-
gehen, fiskalische Verwaltungen und die zu ihnen gehörigen
einzelnen Unternehmungen. Erweiterung und Abrundung von
Staatsdomänen z. B. gehört nicht zu den enteignungswürdigen
Zwecken. Ebensowenig zählen hierher privatwirtschaftlich
gedachte Nebenzwecke, die gelegentlich eines richtigen Öffent-
lichen Unternehmens durch den Grunderwerb befriedigt werden
sollen ®*,
26 Wichtigstes Beispiel das Bayr. Ges. v. 17. Nov. 1837 Art. IA. mit seiner
Aufzählung der Fälle, in welchen Enteignung zulässig ist. Der Entw. hatte die
allgemeine Formel: „Rücksichten des öffentlichen Nutzens“ und „allgemeine Staats-
und öffentliche Gemeindezwecke“. Erst bei den Kammerverhandlungen wurde die
beschränkende Aufzählung hineingebracht: Hartmann, Ges. über Zwangs-
abtretung S. 25 ff. — Gierke, D.P.R. II S. 474.
# Die Hauptabgrenzung des zulässigen Unternehmens gibt natürlich der erste
Punkt, das geforderte Subjekt; innerhalb dieses Kreises wirken dann noch die Be-
sonderheiten, die auch sonst öffentlichrechtliche Beziehungen solcher an sich ge-
eigneter Träger öffentlicher Verwaltung ausschließen. v.Rohland, Ent.R. S. 14:
Es folgt „aus dem Prinzip des Enteignungswesens“, daß nicht enteignet werden
kann für „private Gemeindezwecke“, z. B. Anlegung eines näheren Weges nach
dem Gemeindewald. Ebenso Grünhut, Ent.R. S. 79: „Dieses Recht trägt in sich
selbst seine Begrenzung“; es kann nicht geübt werden „im vermögensrechtlichen
Interesse des Arars“. — Layer, Prinz. d. Ent. S. 176 ff., geht den umgekehrten