Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

18 Das öffentliche Sachenrecht 
irgendwie unter einer solchen Rubrik Unterkunft findet, dafür 
kann nicht enteignet werden — außerordentlicher Gesetzeseingriff 
natürlich immer vorbehalten®®. Andererseits gelten aber auch 
neben solcher Aufzählung jene aus dem Wesen der Enteignung 
fließenden Bestimmtheiten, soweit nicht gerade aus der Aufnahme 
in das Register eine vom Gesetz hier gewollte Erweiterung der 
Zulässigkeit der Enteignung sich ergibt. So ist also bei dem Auf- 
zählungsverfahren eine doppelte Schranke zu beobachten. 
Bezüglich der aus dem Wesen der Enteignung fließenden Be- 
stimmtheiten der zulässigen Zwecke gelten folgende Sätze: 
— Wirksame Einschränkungen bedingt schon unmittelbar der 
Begriff des öffentlichen Unternehmens, das ja die Grund- 
lage des Ganzen bildet. Danach kann als eine genügende „öffent- 
liche Nützlichkeit“ nur anerkannt werden, was da ausgeht von 
einem Träger öffentlicher Verwaltung in dem oben unter n. 1 dar- 
gelegten Sinne. Aber auch nicht alles, was ein solcher beginnt, 
ist schlechthin als ein Stück öffentlicher Verwaltung und damit als 
von öffentlicher Nützlichkeit, von öffentlichem Interesse geboten 
anzusehen (vgl. oben Bd. I S. 118). 
Ausgeschlossen sind demnach alle Bestrebungen und Betriebe 
privatwirtschaftlicher Art, auch wenn sie vom Staate selbst aus- 
gehen, fiskalische Verwaltungen und die zu ihnen gehörigen 
einzelnen Unternehmungen. Erweiterung und Abrundung von 
Staatsdomänen z. B. gehört nicht zu den enteignungswürdigen 
Zwecken. Ebensowenig zählen hierher privatwirtschaftlich 
gedachte Nebenzwecke, die gelegentlich eines richtigen Öffent- 
lichen Unternehmens durch den Grunderwerb befriedigt werden 
sollen ®*, 
26 Wichtigstes Beispiel das Bayr. Ges. v. 17. Nov. 1837 Art. IA. mit seiner 
Aufzählung der Fälle, in welchen Enteignung zulässig ist. Der Entw. hatte die 
allgemeine Formel: „Rücksichten des öffentlichen Nutzens“ und „allgemeine Staats- 
und öffentliche Gemeindezwecke“. Erst bei den Kammerverhandlungen wurde die 
beschränkende Aufzählung hineingebracht: Hartmann, Ges. über Zwangs- 
abtretung S. 25 ff. — Gierke, D.P.R. II S. 474. 
# Die Hauptabgrenzung des zulässigen Unternehmens gibt natürlich der erste 
Punkt, das geforderte Subjekt; innerhalb dieses Kreises wirken dann noch die Be- 
sonderheiten, die auch sonst öffentlichrechtliche Beziehungen solcher an sich ge- 
eigneter Träger öffentlicher Verwaltung ausschließen. v.Rohland, Ent.R. S. 14: 
Es folgt „aus dem Prinzip des Enteignungswesens“, daß nicht enteignet werden 
kann für „private Gemeindezwecke“, z. B. Anlegung eines näheren Weges nach 
dem Gemeindewald. Ebenso Grünhut, Ent.R. S. 79: „Dieses Recht trägt in sich 
selbst seine Begrenzung“; es kann nicht geübt werden „im vermögensrechtlichen 
Interesse des Arars“. — Layer, Prinz. d. Ent. S. 176 ff., geht den umgekehrten
	        
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