Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

238 Das öffentliche Sachenrecht. 
— Einwirkungen des Staates auf fremdes Eigentum, die nicht 
von seiner öffentlichen Verwaltung ausgehen, sondern von privat- 
wirtschaftlichen Lebensäußerungen bei Besorgung seines Vermögens, 
Beschaffung und Herrichtung der Mittel, deren er bedarf, Aus- 
führung von Miet- und Pachtverträgen mit den Eigentümern ®”. 
— Eigentumverletzende Ausschreitungen der Leute der 
öffentlichen Verwaltung, die diese aufeigene Faust undaußer- 
halb des Rahmens ihrer dienstlichen Verrichtungen 
begehen mögen ®®. 
2. Die Einwirkung muß sich nach dem, was sie zumutet, als 
Geltendmachung einer Beschränkung der Verteidigungsfähigkeit des 
Grundeigentums darstellen. Sie darf nicht bestehen in Forderung 
einer Tätigkeit, einer vom Eigentümer oder für ihn zu leisten- 
den nützlichen Arbeit”. FEbensowenig darf sie bestehen in 
der Entziehung von Sachen, sei es des Grundstücks selbst 
oder eines Teils davon, sei es von dazu gehörigen oder darauf be- 
findlichen Fahrnisgegenständen. Soll derartiges verlangt werden, 
so muß das unter irgendein anderes Rechtsinstitut zu bringen sein; 
hier kommt es nicht unter ®®. 
?T Über diesen Gegensatz vgl. oben Bd. IS. 118, und hier $ 83, IIn. 2, S. 18. 
Nach dem gleichen Maßstab ist in diesen Fällen die ausgleichende Entschädigung 
des öffentlichen Rechts ausgeschlossen; vgl. unten $ 53, III n. 1. 
28 Auch diese Unterscheidung kommt noch einmal zur Geltung, wenn es sich 
um die Frage der etwa vom Staate geschuldeten Billigkeitsentschädigung handelt: 
bei den hier gekennzeichneten Ausschreitungen findet sie nicht statt. Vgl. unten 
$ 53, IIn. 1. 
%% Das Rayonges. v. 21. Dez. 1871 gibt in $ 48 dem Festungskommandanten 
im Armierungsfalle das Recht, von den Grundbesitzern im Gürtelbezirk die Weg- 
schaffung von Gebäuden, Pflanzungen, Vorräten zu verlangen; sie sind verpflichtet, 
seinem Befehle nachzukommen und werden nötigenfalls „durch administrative 
Zwangsmaßregeln“ dazu angehalten. Das ist keine öffentliche Dienstbarkeit und 
keine Eigentumsbeschränkung, sondern eine öffentliche Last nach Art der Re- 
quisition, Anforderung; vgl. unten $ 47. — Unter Umständen kann der Grund- 
stücksbesitzer, der unter der Eigentumsbeschränkung leidet, allerdings gezwungen 
werden, eine Vorkehrung zu treffen und sich entsprechend einzurichten, aber eben 
dann nicht im Namen des öffentlichen Unternehmens, für das die Eigentums- 
beschränkung in Anspruch genommen wird, sondern aus einer anderen Rücksicht, 
die nun Platz greift. Der Hauseigentümer kann keinen Rechtsschutz erhalten 
gegen die Lokomotive, die sein Gebäude mit Funken bewirft (vgl. oben Note 12). 
Die Sache wird aber feuersgefährlich, und so kann es ihm begegnen, daß er von 
der Polizeibehörde gezwungen wird, sein Haus feuersicher einzudecken. Das ist 
aber eine Sache für sich. Der Eisenbahnunternehmer, der sich von seiner Haftung 
befreien möchte, kann nicht zu dem Zweck selber diese Eindeckung durchsetzen: 
Österr. V.G.H. 11. Okt. 1907 (E ger, Eisenb.Entsch. XXIV S. 270). 
°° Man mag diese Dinge noch unter den Begriff der Enteignung im weiteren
	        
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