$ 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung. 239
3. Nicht alles ist gedeckt, was in solcher Weise, von der
öffentlichen Verwaltung ausgehend, in die Freiheit des Grund-
eigentums eingreifen möchte. Es bedarf auch der rechtlichen
Zulässigkeit eines Eingriffs gerade für Fälle dieser Art und mit
diesem Zweck. Eine gewisse Zwangslage ist dabei vorausgesetzt;
es genügt aber nicht das Meinen und Ermessen der Handelnden,
sondern es muß eine der Notwendigkeiten vorliegen, die An-
erkennung gefunden haben im Gesetz oder in der allgemeinen
Rechtsüberzeugung. Andererseits darf nicht gerade diese Art von
Inanspruchnahme besonders ausgeschlossen sein. Das Gesetz, in-
dem es eine Eigentumsbeschränkung anordnet, oder voraussetzt,
kann gewisse schonende Rücksichten gebieten, indem es zu
beobachtende Formen verlangt oder genauer bezeichnete übermäßige
Störungen und Schädigungen ausnimmt.
Die Einhaltung des rechten Maßes und des rechten Verhält-
nisses zwischen dem Wert des Eingriffs und dem Wert des zu er-
reichenden Zwecks ist auch hier wesentlich für die Machtäußerung
der Verwaltung und kann erkennbare Rechtsschranken bedeuten ®'.
Nur sind diese eben von außen her nicht leicht festzustellen und
nachzuweisen.
4. Der geschädigte Eigentümer kann Klage erheben bei den
ordentlichen Gerichten wegen Verletzung seines Rechts dann, wenn
der Angriff nicht ausgeht von der öffentlichen Verwaltung, sondern
von irgendeinem fiskalischen Betrieb. Er kann stets eine solche
Klage erheben, wenn sein Eigentum bestritten oder eine privat-
rechtliche Belastung behauptet worden ist; die Klage geht dann
auf Anerkennung des Eigentums und seiner Freiheit. Er kann
auch klagen gegen den Schuldigen persönlich nach den Regeln,
welche für diese Haftbarmachung des Beamten bestehen; vgl. oben
Bd. 1 S.191 ff. Alles das geht nicht gegen die beanspruchte Öffent-
lichrechtliche Eigentumsbeschränkung; diese würde nur etwa als
Vorfrage in Betracht kommen.
Eine Klage gegen den Staat selbst, dessen öffentliche Ver-
waltung die Eigentumsbeschränkung zur Geltung gebracht hat und
Sinne bringen. Aber unrichtig ist R.G. 10. Juni 1907 (Reger, XXVII S. 298):
„Außerhalb der Enteignung ist die Stadt in ihren privatrechtlichen Beziehungen
(will sagen: in ihrem Verhältnis zum Privateigentum) bei Errichtung einer dffent-
lichen Gemeindeanstalt an dieselben Beschränkungen gebunden, wie bei Errichtung
einer Privatanstalt.“ Die vielen öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen,
die auch im weitesten Sinn der Enteignung nicht unter diesen Begriff gebracht
werden könnten, beweisen das Gegenteil.
®! Ähnlich wie bei der Polizeimaßregel; vgl. oben Bd. I S. 231 ff.