Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

249 Das öffentliche Sachenrecht. 
sich zivilrechtlicher Auskunftsmittel bedienen, ist die Zuständigkeit 
der -bürgerlichen Gerichte zugleich gewonnen. Man hat ja auch 
Mittel gesucht, diese Zuständigkeit zu rechtfertigen, selbst weny 
der Entschädigungsanspruch als ein Öffentlichrechtlicher anerkannt 
werden muß. Mangels einer nachweisbaren Zuständigkeits- 
verschiebung gemäß E.G. z. G.V.G. $ 4 geht das nicht an. Wenn 
die ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltung auch für die 
Entschädigungsfrage als ein Mißstand empfunden wird, so ist es 
Sache des Gesetzes allein, dem abzuhelfen #9, 
Der Entschädigungsanspruch, ob mehr oder weniger gut 
geschützt, ist zugleich ein sehr wirksames Mittel, um die berechtigte 
wie die mißbräuchliche Inanspruchnahme der öffentlichrechtlichen 
Eigentumsbeschränkung in gewissen Schranken zu halten: die da- 
durch entstehende Belastung der Staatskasse will gerechtfertigt 
sein und der verantwortliche Beamte hat allen Anlaß, sich die 
Sache zu überlegen. 
(vgl. oben Note 11, R.G. 16. April 1910; Note 12, O.L.G. Königsberg 19. Jan. 1903), 
oder auf einen von der Billigkeit geforderten Rechtsgrundsatz, wonach an die 
Stelle des entzogenen Rechtsschutzes eine Entschädigungsforderung, treten müsse 
(R.G. 11. Mai 1904, Entsch. LVIII S. 134; R.G. 13. Juni 1906, Entsch. LIII S. 375), 
oder auf irgendeine weithergeholte Rechtsähnlichkeit mit der Enteignung usw. 
Das hat alles seine verhältnismäßige Berechtigung; vgl. unten $ 53 II. 
% Vgl. oben Bd. I S. 180 Note 6.
	        
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