Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

243 
Zweiter Abschnitt. 
Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
  
8 42. 
Die öffentliche Dienstpflicht ; Grundlagen. 
Um Schuldverhältnisse handelte es sich auch bei den Rechts- 
instituten der Polizeigewalt und der Finanzgewalt (Bd. I $ 19ff,, 
$ 27ff.). Im Gegensatze dazu sind die jetzt zu betrachtenden 
besonderen Schuldverhältnisse, dem öffentlichen Sachenrechte 
gleich, dazu bestimmt, den Staat zu begleiten bei der Besorgung 
seiner verschiedenen Geschäfte und Unternehmungen und diesen 
besonderen Lebenstätigkeiten sich anzupassen (vgl. oben '$ 33 
Eing.). j 
Die öffentliche Dienstpflicht bringt die Rechtsformen, 
in welchen der Staat die wichtigsten Arbeitskräfte, deren er bei 
seinen Geschäften bedarf, sich verschafft und leitet. Sie bedeutet 
die öffentlichrechtliche Pflicht des Einzelnen dem 
Staate gegenüber, diesem eine bestimmte Art von 
Tätigkeit mit persönlicher Hingabe zu leisten. 
I. Besondere öffentlichrechtliche Verbindlichkeiten von Unter- 
tanen zur Leistung bestimmter Tätigkeiten können auch sonst noch 
in mancherlei Weise begründet werden. Die Lehre von den öffent- 
licben Lasten (unten $ 47f.) und ebenso die von der Verleihung 
öffentlicher Unternehmungen (unten $ 49f.) werden Beispiele 
bringen. Das eigentümliche Merkmal, welches die Öffentliche 
Dienstpflicht vor allen gleichartigen Leistungspflichten auszeichnet, 
das ist die besondere Kraft, mit welcher die Person von ihr erfaßt 
wird, die persönliche Hingabe, welche sie von dem Verptflichteten 
fordert. Insofern das von selbst über die Erfüllung des rechtlich 
Geschuldeten, wie sie der Mietling leisten würde, hinauswirkt und 
eine innere Zugehörigkeit an den Dienstherrn bedeutet, spricht 
16*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.