$ 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren. 19
— Hiermit hängt zusammen als weitere Einschränkung die be-
stimmte Art, wie das zu enteignende Grundstück Verwendung finden
soll: es muß dem Öffentlichen Unternehmen selber
dienstbar gemacht werden, so daß es mit seiner Körperlich-
keit dessen Zweck erfüllen hilft. In diesem Sinne geschieht die
Enteignung „für“ das öffentliche Unternehmen.
Ausgeschlossen ist demnach die Enteignung, wenn sie dazu
dienen würde, Grundstücke zu erwerben, die nicht behalten werden
sollen, sondern durch ihre Wiederveräußerung einen Gewinn ab-
werfen. Das gilt auch, wenn solches gelegentlich der Ausführung
eines Öffentlichen Unternehmens geschieht und der Gewinn dazu
bestimmt ist, die Kosten decken zu helfen: die Idee der Enteignung
Weg; er sucht zunächst das öffentliche („soziale“) Interesse abzugrenzen,
das dann der eigentliche „Rechtstitel im Sozialrechte“ (insbesondere auch für die
Enteignung: 8. 224 f.) wäre; aber dazu wird doch noch gefordert, daß dieses Inter-
esse die Anknüpfung findet „an die bestehenden typischen Institutionen des öffent-
lichen Lebens“ (S. 212), die „Öffentlichrechtlichen Verbände“ (8. 216). Den Be-
griff des Öffentlichen Interesses fest zu formulieren und darauf die Lehre vom
Enteignungsinstitut wohlumschriehen aufzubauen, haben namentlich auch Leut-
hold, in Annalen 1884 S. 321 ff, undNeumann, in Annalen 1886 8. 357 ff., mit
viel Aufwand von Scharfsinn unternommen. La yer a. a. 0. S. 209 findet, daß
dabei die Definition „orakelhaft“ wird. Das liegt aber wohl am Gegenstand „öffent-
liches Interesse“ und wird bei ihm selbst durch den nachträglichen Anschluß an
den öffentlichen Verband auch nur verhältnismäßig besser.
Das Preuß. Ent.Ges. 823 Abs. 1 hat genauer bestimmt, für welche einzelnen
Zwecke bei einem Eisenbahnunternehmen die Enteignung in Anspruch genommen
werden kann; es hebt hervor: „Dagegen ist das Enteignungsrecht auf den
Grund und Boden für solche Anlagen nicht auszudehnen, welche, wie Waren-
magazine und dergleichen, nicht dem unter Nr. 2 gedachten allgemeinen Zweck
(Dienlichkeit der Bahn als öffentliche Straße oder Erforderlichkeit im öffentlichen
Interesse infolge der Bahnanlage), sondern nur das Privatinteresse des
Eisenbahnunternehmers (auch des Staates!) angehen.“ — Bestritten wurde
die Verwendbarkeit der Enteignung zur Herstellung von Anschlußgeleisen in-
dustrieller Werke: Seydel, Ges. über d. Ent. 8. 178; Eger, Ges. über d. Ent.
I S. 142. Selbstverständlich kann hier die Enteignung nicht für den Besitzer
jenes Werkes beansprucht werden; der ist ja als solcher überhaupt nicht berufen,
öffentliche Verwaltung zu führen. Dagegen der Eisenbahnunternehmer, Staat oder
beliehene Gesellschaft, schafft hier ein Zubehör seines Schienenweges, wenn e8
auch zugleich dem Fabrikbesitzer besonders zugute kommt. Vgl. auch die zu-
treffenden Ausführungen in Schelcher, Sächs. Ent.Ges. S. 173 £, — Nicht un-
bedenklich ist die Verwendung der Enteignung für herzustellende Arbeiterwohn-
r, Dienstwohnungen der Beamten nebst Dienstland: Seydel, Ges. über d.
Ent. 8. 182; Eger, Ges. über d. Ent. II S. 184; Layer, Prinz. d. Ent. S. 618
Note 2. Daß die Durchführung des Unternehmens selbst solches nötig macht,
“ird doch wohl nur in Ausnahmefällen behauptet werden können. 2»