$ 42. Die öffentliche Dienstpflicht; Grundlagen. 247
Gemeindebeamten durch die Gemeinde, welche die bisherige Dienst-
herrin einverleibt hat, ist Begründung eines neuen Dienst-
verhältnisses unter Erlöschen des alten. Möglich ist dagegen die
Erfüllung der dem Dienstherrn geschuldeten Pflicht an einen anderen
Empfänger nach des Ersteren Weisung: das Band der Treue zu
diesem, das die Art der Erfüllung bestimmt, wird dadurch nicht
berührt ?,
4. Endlich: die öffentliche Dienstpflichtt kann nur einem
Träger öffentlicher Verwaltung geschuldet sein. Aber
auch nicht jedem. Zunächst allerdings möchte man sagen: wo
öffentliche Verwaltung geführt wird, da werden auch die ein-
schlagenden Verhältnisse die Öffentlichrechtliche Natur behalten,
sofern nicht durch erkennbares Herabsteigen auf privatwirtschaft-
liches Gebiet die Anwendbarkeit des bürgerlichen Rechts heraus-
gefordert wird (vgl. oben Bd. I S. 118). Demnach müßten wir
für alle im bisherigen schon festgestellte Trägerschaft öffentlicher
Verwaltung (vgl. oben $ 33, II n. 1) die Fähigkeit in Anspruch
nehmen, Herr zu sein in einem öffentlichen Dienstverhältnisse, also
für den Staat, für die besonderen juristischen Personen des Öffent-
lichen Rechts und für den beliehenen Unternehmer. Dem entspricht
aber die Wirklichkeit des Rechts nicht. Vielmehr sehen wir tat-
sächlich diese Fähigkeit auf einen engeren Kreis beschränkt. Der
Grund kann nur liegen in einer Unzugänglichkeit der übrigen
Trägerschaften öffentlicher Verwaltung für die besondere Zugabe,
welche gerade dieses Rechtsinstitut der Öffentlichen Dienstpflicht
vor den anderen Verwaltungsrechtsinstituten auszeichnet. Das ist
aber die Treuepflicht. Die besondere Treue und Hingabe mit der
dazu gehörigen Opterwilligkeit kaun in Anspruch genommen werden
für die umfassenden öffentlichen Gemeinwesen, nicht aber
für einen Träger öffentlicber Verwaltung, der nur für irgendeine
als gemeinnützig anzusehende Unternehmung und Einrichtung be-
stellt ist.
Demnach sehen wir öffentliche Dienstpflichten begründet gegen-
über dem Staat als Dienstherrn, desgleichen gegenüberdem Reich,
den Gemeinden und oberen Kommunalverbänden, auch
® Die Reichsbank ist eine gesonderte juristische Person; die Beamten, die
ihre Geschäfte besorgen, sind Reichsbeamte: Bank-Ges. v. 14. März 1875 5 28.
Ahnlich die beamteten Vorstandsmitglieder der Versicherungsanstalten nach R.V.O.
$ 134. — Bei verweigerter Bestätigung der von den Stadtverordneten getroffenen
Wahl des Stadtvorstandes tritt nach Pr. Städte-Ord. f. d. öst. Prov. $ 33 „kom-
missarische Verwaltung“ ein; sie geschieht durch einen staatlichen Beamten.