Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

248 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
gegenüber den Öffentlichen Religionsgemeinschaften. 
Bei ihnen allen kann jener hohe sittliche Pflichtgedanke einen 
würdigen Gegenstand finden. Nicht dagegen kann Herr eines 
solchen öffentlichen Dienstverbältnisses werden, mögen auch andere 
öffentlichrechtliche Rechtsinstitute ihm offen stehen, der beliehene 
Unternehmer. Undebensowenig wird das der Fall seinbeiöffent- 
liehen Genossenschaften, sowie bei öffentlichen An- 
stalten und Stiftungen mit juristischer Persönlichkeit. Wo 
bei diesen öffentliche Dienstpflicht und demgemäß Öffentliches 
Beamtentum erscheint, ist es in Wahrheit Beamtentum im Dienst 
des Staates oder der Gemeinde, das von seinem richtigen Dienst- 
herrn beauftragt ist, für sie tätig zu sein®, 
So führen alle Eigentümlichkeiten unseres Rechtsinstituts immer 
wieder auf den einen Punkt zurück. 
II. Jedes Dienstverbältnis hat regelmäßig auch eine äußere 
Seite: der Dienstherr verwendet den Dienstpflichtigen, um durch 
ihn seine Geschäfte besorgen zulassen; dieser wirkt dann 
für ihn nach außen, schafft insbesondere für ihn die Voraussetzungen 
rechtlicher Beziehungen zu anderen. Solche können sich schon 
knüpfen an seine rein tatsächliche Wirksamkeit. Er kann 
aber nuch ermächtigt sein, anderen gegenüber Willenserklärungen 
abzugeben Namens des Dienstherrn und mit rechtlicher Wirkung 
® R.G. 3. März 1908 (Entsch. LXXI S. 236): Die Beamten der Berufsgenossen- 
schaften sind nicht den Kommunalbeamten gleichzustellen, sondern stehen in einem 
bürgerlichrechtlichen Dienstverhältnis, da „die Berufsgenossenschaften nach Art 
der gewöhnlichen Genossenschaften als selbständige Körperschaften gegliedert sind“ 
und im Vergleich zu den Invalidenversicherungsanstalten „eine selbständigere 
Stellung“ einnehmen. Ähnlich spricht R.G.Stf.S. 14 April 1905 (Reger XXVI 
S. 131) den Mitgliedern des Vorstandes einer Ortskrankenkasse die Beamten- 
eigenschaft ab, da als Beamter nur gelten kann, wer „seitens des Staates selbst 
oder seitens einer ihm untergeordneten und in seiner Verfassung organisch ein- 
gegliederten Gemeinheit angestellt ist”. — Die Gemeindebeamten sind nach der 
preußischen Rechtssprache „mittelbare Staatsbeamte“ wegen der inneren Verwandt- 
schaft der Gemeinde mit dem Staate; die Beamten der Versicherungsanstalt, die 
an sich dem Staate ebenso fern stünde wie die Berufsgenossenschaft, werden ihr, 
wie in Note 8 erwähnt, vom Staate gestellt. So kommt bei der Berufsgenossen- 
schaft die Unfähigkeit, Dienstherr im öffentlichen Dienstverhältnisse zu sein, un- 
verhüllt zum Vorschein. Bei den Krankenkassen wird das Nämliche zu gelten 
haben: Rosin, R.d. Arbeiterversicherung S. 651. Nach R.Vers.Ord. & 359 Abs. 4 
können auch die Angestellten der Krankenkassen in ein öffentlichrechtliches 
Dienstverhältnis gelangen, indem sie zu staatlichen oder gemeindlichen Beamten 
gemacht werden. Gerade diese Art der Abhilfe bekundet die Unfähigkeit dieser 
Kassen wie der Invalidenversicherungsanstalten, selber Dienstherren im öffentlich- 
rechtlichen Dienstverhältnisse zu sein, auf das deutlichste.
	        
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