Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 42. Die öffentliche Dienstpflicht; Grundlagen. 249 
für diesen, also Vertretungsmacht besitzen. Ist die Ver- 
tretungsmacht durch Rechtsgeschäft erteilt, so nennt das bürger- 
liche Recht das eine Vollmacht. Da die öffentliche Dienstpflicht, 
samt der sich daran schließenden Vertretungsmacht, wie wir sehen 
werden, stets durch Verwaltungsakt erzeugt wird, so könnte man 
diese Vertretungsmacht stets als Vollmacht bezeichnen. Es hat 
aber keinen Wert bier auf diesen Unterscheidungen zu bestehen. 
Denn für das öffentliche Dienstverhältnis selbst ist es gleichgültig, 
ob die für den Dienstherrn zu leistende Geschäftsbesorgung in rein 
tatsächlicher Wirksamkeit besteht oder in Ausübung einer Ver- 
tretungsmacht, insbesondere einer Vollmacht. Unter der einzigen 
Voraussetzung, daß es sich um öffentliche Dienstpflicht handelt, 
werden daher auch alle auf Grund dieser Pflicht zu besorgenden 
Geschäfte zusammengefaßt zu dem Begriffe des Amtes oder, was 
hier gleichbedeutend ist, des öffentlichen Amtes. 
1. Es gibt keine Dienstpflicht zur Besorgung aller staatlichen 
Geschäfte schlechthin. Vielmehr wird immer ein bestimmter Kreis 
solcher Geschäfte abgegrenzt und herausgenommen, um den dazu 
ausersehenen Männern, die in öffentlicher Dienstpflicht stehen, an- 
vertraut zu werden. Das Amt ist ein Kreisvon Geschäften des 
Staates oder einer untergeordneten juristischen Person des Öffent- 
lichen Rechts, welche mit öffentlicher Dienstpflicht zu 
besorgen sind". 
  
  
1% 8o auch Sächs. 0.V.G. 7. Febr. 1907 (Jahrb. X S. 244, — Laband, 
StR. IS. 365, bestimmt nach wie vor: „Ein Staatsamt ist ein durch das öffent- 
liche Recht begrenzter Kreis von staatlichen Geschäften.“ In der Note dazu be- 
merkt er, meine Begriffsbestimmung sei keine erhebliche Abweichung von der 
seinigen, „welche ebenfalls die Begrenzung der Amtsgeschäfte durch das öffent- 
liche Recht im Gegensatze zu zivilrechtlichen Rechtsgeschäften betonen will®. 
Fine Abweichung ist insofern nicht vorhanden, als wir beide das Öffentlichrechtliche 
betonen wollen. Nur tun wir's eben an sehr verschiedenen Punkten, und das ist 
anı Ende doch erheblich, weil daraus eine verschiedene Bestimmung des Umfangs 
der Verhältnisse sich ergibt, die noch als Ämter anzusehen wären. Laband 
richtet seine Forderung der Begrenztheit durch das öffentliche Recht an den Inhalt 
des Amtes, an die zu besorgenden Geschäfte: es dürfen keine „zivilrechtlichen 
Rechtsgeschäfte“ sein; die bilden den Gegensatz. Mir ist die Art der zu besorgen- 
den Geschäfte gleichgültig, und die Forderung der Öffentlichrechtlichkeit bezieht 
sicb mir nur auf die Dienstpflicht, mit der sie besorgt werden. Laband Ist 
im ersten Punkt jetzt derselben Meinung; er erkennt jetzt Ämter an, die „fis- 
kalische, technische, wissenschaftliche“ sind nach der Art der zu besorgenden 
Geschäfte (a. a. O. Note 3); da bilden also die zu besorgenden zivilrechtlichen 
Rechtsgeschäfte keinen Grund mehr, die Annahme eines Amtes auszuschließen. 
In der ersten Auflage (T 8. 293 u. 294) war das nicht so: da gehörte zu jedem
	        
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