Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

250 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Öffentliches Amt heißt es, weil es mit öffentlicher Dienst- 
pflicht zu besorgen ist, und nur deshalb; die rechtliche Natur 
der für den Staat zu besorgenden Geschäfte ist auch in 
dieser Hinsicht gleichgültig. Ob sie auf dem Gebiete des 
Privatrechts sich bewegen oder auf dem des öffentlichen Rechts, 
kommt nicht in Betracht: der Fahrkartenverkäufer der Staats- 
eisenbahn hat ein Öffentliches Amt, desgleichen der Reichsbank- 
beamte, der das Diskontierungsgeschäft besorgt. Sie können auch 
gar keine rechtliche Farbe: haben: wer als Ofenheizer an- 
gestellt ist für das Landgerichtsgebäude, als Assistenzarzt am 
städtischen Spital, als außerordentlicher Professor an der Universität, 
hat ein öffentliches Amt". 
2. Keine öffentlichen Ämter bedeutet Besorgung von Geschäften 
im Dienste solcher Personen, für welche eine öffentliche Dienst- 
pflicht nicht begründet werden kann, selbst dann nicht, 
wenn sie im übrigen befähigt sind, öffentliche Verwaltung zu führen. 
Der Fahrkartenverkäufer der Privateisenbahn ist nicht öffentlicher 
Beamter, obwohl er dasselbe tut, wie der der Staatseisenbahn. 
Amt „auch ein entsprechender Kreis von öffentlichrechtlichen Befugnissen (Hoheits- 
rechten)“. Dem entsprach damals die Begriffsbestimmung: „ein durch das öffent- 
liche Recht begrenzter Kreis staatlicher Geschäfte“. Inzwischen hat Laband 
seine ursprüngliche Auffassung des Amtes als zu eng erkannt und läßt die früher 
ausgeschlossenen „Geschäfte rein wirtschaftlichen Inhalts“ (1. Aufl. IS. 293 Note 2), 
wie wir gesehen haben, jetzt zu. Diese Wandlung hebt er ausdrücklich hervor 
(5. Aufl. IS. 293 Note 2). Die alte Begrifisbestimmung, die mit der alten Ab- 
grenzung der Ämter eng zusammenhing, ist gleichwohl stehen geblieben. Sie 
läßt sich nur noch historisch erklären. Deswegen wird sie aber doch immer gern 
nachgeschrieben: Wörterb. d. D. V.R. I S.39 (Harseim); Wörterb. d. D. St. u. 
V.R. 1 8.102 (v. Rheinbaben); v. Bitter, Handwörterb. d. Pr.V. I S. 47. 
Auch das Reichsgericht hat sich angeschlossen: R.G. 9. März 1896 (Entsch. 
XXXVIIS. 243). — Fölsche, Das Ehrenamt S. 35 f., erläutert das Amt als „den 
Geschäftskreis einer Organperson, einer öffentlichen Körperschaft“. Für ihn ent- 
hält das Wort Organperson in seiner vollendeten Klarheit von selbst alles, was 
man zu wissen braucht. Deshalb wird Labands Formel „durch das öffentliche 
Recht begrenzt“ ohne weiteres verworfen als überflüssig, und ebenso als über- 
flüssig meine „Betonung des öffentlichen Dienstes“ (S. 36), Das scheint mir doch 
etwas zu anspruchsvoll zu sein. Was ich betone, ist übrigens die öffentliche oder 
öffentlichrechtliche Dienstpflicht. Ob Fölsche unter „öffentlichem Dienst“ 
das gleiche versteht, ist mir zweifelhaft. Jedenfalls werden auch die Anhänger 
der Organtheorie nicht alle zustimmen, daß eine öffentlichrechtliche Dienstpflicht 
bei jeder „Organperson“, also z. B. auch beim Könige, so selbstverständlich sei, 
ıı Es gilt hierin für das öffentliche Amt ganz dasselbe wie für die öftent- 
liche Dienstpflicht; vgl. oben Note 7. In diesem Sinne jetzt auch Laband; vgl. 
oben Note 10.
	        
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