Metadata: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

254 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Geschäften und der dazu gehörigen Wirkungskraft dauernd betraut 
sind, und die wechselnden Amtsträger nur ihre Vertreter. Das 
sieht dann fast aus wie eine juristische Person; im Ernste ist daran 
natürlich nicht zu denken". 
Eine andere Ausdrucksweise arbeitet für den gleichen Zweck 
mit einem der Naturwissenschaft entlehnten Bilde und nennt das 
Amt oder die Behörde ein „Organ“ des Gemeinwesens und dieses 
Organ wird dann wieder durch den „Organträger“, den Beamten, 
mit dem erforderlichen „Organwillen“ ausgestattet. Auch das tut 
seinen Dienst, solange man es im Halbdunkel poetischen Vergleichs 
läßt!®. Wir haben hier nur das eine Anliegen, daß nicht von 
17 Laband, St.R. I S. 366: „Man kann deshalb das Amt selbst personifi- 
zieren und als das dauernde Subjekt von Rechten und Pflichten sich denken, im 
Gegensatz zu dem Beamten, dem das Amt zeitweilig übertragen ist.“ Vgl. auch 
Theorie d. Franz. Verw.R. S. 27: „Für die praktische Anschauung tritt das Amt 
selbständig in den Vordergrund, im Gegensatze zu der wechselnden Person seines 
Inhabers. Es wird behandelt wie ein Wesen für sich, von welchem die staatliche 
Tätigkeit ausgeht, fast persönlich, und die Befugnisse, welche die jeweils beauf- 
tragte Person zu üben hat, werden angesehen wie seine Befugnisse.“ Bernatzik, 
in Archiv f. öff. R. S. 174, 213 u. 214, hat daraus Anlaß genommen, sich über 
meine angebliche Behauptung lustig zu machen, daß Ämter „fast Persönlichkeit 
besitzen“! Trotz meiner Verwahrung in 1. Aufl. II S. 387 Note 1 mißbilligt 
Kelsen, Hauptprobleme S. 600, die „Fast-Persönlichkeit“, von der mich Ber- 
natzik sprechen läßt, unter Berufung auf diesen noch einmal. 
18 Dieser bildliche Ausdruck bietet der Rechtslehre den Vorteil, im ver- 
schiedensten Sinne verwendbar zu sein. 
Wir hatten oben den Fall im Auge, wo man das Organ dem Organ- 
träger mit der Organstellung gegenübersetzt, wie das Amt dem Amtsträger mit 
der Amtsstellung. So Jellinek, A. St.Lehre S. 559: „Es ist scharf zu unter- 
scheiden zwischen den Organen und den sie tragenden Menschen... Das Organ 
hat kein eigenes Recht, sondern nur staatliche Zuständigkeiten“; mehr haben auch 
nicht „die das Organ versehenden Persönlichkeiten“, die „Organpersonen“. Be- 
sonders deutlich Preuß, Städt. AmtsR. S. 56: „Der Begriff des öffentlichen Amtes 
als Organ eines öffentlichen Gemeinwesens“ ; S. 337: „Zwar ist jedes städtische 
Amt ein Stadtorgan und jeder städtische Beamte eine Organperson der Stadt- 
gemeinde .. .“ 
Man kann aber auch umgekehrt den Beamten das Organ nennen und das 
Amt dann die „Organfunktion“ oder die „abstrakte Institution der Organschaft“. 
So Loening, Verw.R. S. 11: „Organe, die kraft ihres Amtes das Recht des 
Staates geltend zu machen haben.“ Ebenso Haenel, St.R.1$.87: „Organe sind 
diejenigen Individuen, welche .. .“; Schoenborn, Oberaufsichtsrecht S. 15: 
„Personen und Personenmehrheiten, die... den Willen des Staates zum Aus- 
druck bringen.“ Kelsen, Hauptprobleme S. 5%: „Alles, was staatsrechtlich 
Relevantes von den ‚Organen‘ ausgesagt wird, kann sich nur auf die Organträger 
beziehen ... ., denn die juristische Person braucht nur insofern ‚Organe‘, als sie 
Menschen braucht, die handeln.“
	        
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