256 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Hinweis, daß dieses nach „organischem Rechte“ geordnet sei !?,
wird man besser znnächst einmal so behandeln, als wäre gar nichts
damit gesagt.
2. Für das Verwaltungsrechtsinstitut des öffentlichen
Dienstverhältnisses wird der unverfälschte Begriff des Amtes als
eines. bestimmten Kreises staatlicher Geschäfte schon dadurch von
Wichtigkeit, daß er dazu dient, die Art und den Umfang der
Dienstpflicht genauer zu bestimmen, welche für den zur
Führung eines solchen Amtes Berufenen begründet werden soll
(vgl. unten $ 43, II n. 1). Auch sonst ergeben sich selbstverständlich
in allen Einzelheiten die mannigfaltigsten Zusammenhänge. Doch
wird, wie wir sehen werden, alles das in den Fällen, wo eine
Dienstpflicht ohne Zusammenhang mit einem dazugehörigen Amte
entsteht, durch entsprechende Beziehungen ersetzt. Es wäre daher
nicht angezeigt, eine Grundeinteilung vorzunehmen nach dem
Gesichtspunkt, ob ein Amt dabei in Frage kommt oder nicht.
Ebensowenig wird hierfür die naheliegende Unterscheidung in
Betracht kommen nach der Erzeugung des Rechtsverhältnisses
durch die eine oder andere Art der staatlichen Willensäußerungen.
die wir für öffentlichrechtliche Verhältnisse immer als die möglichen
wirkenden Kräfte ins Auge zu fassen hatten: Rechtssatz oder
Verwaltungsakt. Denn alle öffentliche Dienstpflicht entsteht
durch Verwaltungsakt. Auch das, was man „gesetzliche Dienst-
pflicht“ zu nennen pflegt, kommt erst durch einen solchen zustande,
der nur eben auf Gruud des gesetzlichen Rechtssatzes erlassen
wird ®°,
Vielmehr haben wir hier der Unterscheidung zu folgen, die
vom Sprachgebrauch und den daran hängenden Anschauungen des
wirklichen Lebens uns entgegengebracht wird. Danach stehen sich
1% Haenel, St.R. IS. 86; Jellinek, Allg. St.L. S. 560 Note 1; Preuß,
Städt. AmtsR. S. 889 ff. Bernatzik, in Arch. f. öf. R. V S. 215, sagt von den
Rechten, die den „Organen des Staates“ in durchaus eigentümlicher, „nämlich in
organischer Weise“, zustehen sollen, sehr geradeaus: „Was nützt die Berufung
auf dieses ominöse Wort, das wie geschaffen scheint, sich einzustellen, wenn die
Klarheit des Gedankens erlischt.“ Der Name „Sozialrecht“, der hier ebenfalls er-
scheint, ist nicht wertvoller; darüber Grosch in Annalen 1911 S. 448.
° Namentlich auch die vielgenannte „gesetzliche Heerdienstpflicht“ ist
nicht gesetzlich in dem Sinne, wie wir das Wort vom Zivilrecht her zu verstehen
gewohnt sind, d. h. durch die Kraft des Rechtssatzes selbst erzeugt. Es steht
damit geradeso wie mit der „gesetzlichen Vormundschaft“, die unser B.G.B., von
einem Ausnahmefalle abgesehen, durch das Bestellungsprinzip beseitigt hat. Vgl.
Mot. d. Entw. I, IV S. 1035.