$ 42. Die öffentliche Dienstpflicht; Grundlagen. 251
gegenüber: Zwangsdienstpflicht, übernommenesEhren-
amt und berufsmäßiger Staatsdienst. Die Gegensätze
stehen auf einem breiteren Boden, als die soeben angedeutete Ein-
teilungsweise. Sie gehen allerdings aus von der verschiedenen Art,
wie der Staat dazu gelangt, den zu Verpflichtenden unter den
Verwaltungsakt zu bringen, der das Verhältnis erzeugt. Das kann
aber geschehen durch einseitige Auferlegung der Dienst-
pflicht kraft gesetzlicher Ermächtigung: Zwangsdienstpflicht.
Oder durch Verwendung eines gewissen Druckes auf den Willen,
um die Unterwerfung unter den das Amt und damit
diePflichtbegründenden Verwaltungsaktzuerzielen,
moralischer Druck allein oder mit einer rechtlichen Verstärkung:
übernommenes Ehrenamt. Oder aber die Unterwerfung wird
ganz frei überlassen der Anziehungskraft der durch
die Anstellung im Staatsdienst gleichzeitig zu ge-
währenden Vorteile: berufsmäßiger Staatsdienst *".
Jede der drei Arten hat nicht nur ihr Besonderes bei Er-
zeugung des Dienstpflichtverhältnisses, sondern dieses Verhältnis
nimmt auch für seine ganze Zweckbestimmung und demgemäß für alle
Einzelheiten seiner weiteren Entfaltung jeweils eine ausgeprägte
Eigenart an. Es sind deutlich unterschiedene Rechtsinstitute, in
welche das Institut der öffentlichen Dienstpflicht sich hier zerlegt.
Wir werden also die dreierlei Dienstverhältnisse zunächst nach
dieser Verschiedenheit ihres Außeren Verlaufs betrachten, um
denn die Wirkungen der Öffentlichen Dienstpfllicht zusammen-
fassend zu untersuchen.
Wenn wir beginnen mit der Lehre von Begründung und Ablauf
des Verhältnisses beim berufsmäßigen Staatsdienst und seinen Ab-
arten, 80 geschieht es, weil hier der Gegenstand die reifste und
vollendetste Durchbildung erfahren hat.
®” Laband, St.R. IS. 432 ff., kennt neben der privatrechtlichen Dienstmietr.
also an Öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen, nur zwei Arten: die Zwangs-
dienstpflicht der Soldaten, Schöffen, Geschworenen usw., die er eine „Untertanen-
pflicht“ nennt, und unseren berufsmäßigen Staatsdienst, das „Dienstverhältnis der
Beamten“. Dagegen wurde in Bl. f. adm. Prax. XXXIII S. 49 der Vorwurf der
Unvollständigkeit erhoben, weil die „auf Erfüllung einer allgemeinen Bürgerpflicht
beruhenden Ämter“, namentlich die gemeindlichen Ehrenämter, fehlten. Laband
hat aber wenigstens in der Darstellung des Gerichtsdienstes von der l. Aufl.
an (III S. 126) bis zur 5. (III S. 465) dreierlei öffentlichrechtliche Arten von
Gerichtsdiensten unterschieden: den „gesetzlichen“, den „berufsmäßigen“ und
den „Ehrendienst“ der Handelsrichter. Das sind unsere drei Arten. Sie waren
nur zu verallgemeinern, da ja auch die Verwaltung gerade an Ehrenämtern
sehr reich ist.
Binding, Handbuch. VI. 2: Otto Mayer, Verwaltungsrecht. II. 2. Aufl. 17