Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 42. Die öffentliche Dienstpflicht; Grundlagen. 251 
gegenüber: Zwangsdienstpflicht, übernommenesEhren- 
amt und berufsmäßiger Staatsdienst. Die Gegensätze 
stehen auf einem breiteren Boden, als die soeben angedeutete Ein- 
teilungsweise. Sie gehen allerdings aus von der verschiedenen Art, 
wie der Staat dazu gelangt, den zu Verpflichtenden unter den 
Verwaltungsakt zu bringen, der das Verhältnis erzeugt. Das kann 
aber geschehen durch einseitige Auferlegung der Dienst- 
pflicht kraft gesetzlicher Ermächtigung: Zwangsdienstpflicht. 
Oder durch Verwendung eines gewissen Druckes auf den Willen, 
um die Unterwerfung unter den das Amt und damit 
diePflichtbegründenden Verwaltungsaktzuerzielen, 
moralischer Druck allein oder mit einer rechtlichen Verstärkung: 
übernommenes Ehrenamt. Oder aber die Unterwerfung wird 
ganz frei überlassen der Anziehungskraft der durch 
die Anstellung im Staatsdienst gleichzeitig zu ge- 
währenden Vorteile: berufsmäßiger Staatsdienst *". 
Jede der drei Arten hat nicht nur ihr Besonderes bei Er- 
zeugung des Dienstpflichtverhältnisses, sondern dieses Verhältnis 
nimmt auch für seine ganze Zweckbestimmung und demgemäß für alle 
Einzelheiten seiner weiteren Entfaltung jeweils eine ausgeprägte 
Eigenart an. Es sind deutlich unterschiedene Rechtsinstitute, in 
welche das Institut der öffentlichen Dienstpflicht sich hier zerlegt. 
Wir werden also die dreierlei Dienstverhältnisse zunächst nach 
dieser Verschiedenheit ihres Außeren Verlaufs betrachten, um 
denn die Wirkungen der Öffentlichen Dienstpfllicht zusammen- 
fassend zu untersuchen. 
Wenn wir beginnen mit der Lehre von Begründung und Ablauf 
des Verhältnisses beim berufsmäßigen Staatsdienst und seinen Ab- 
arten, 80 geschieht es, weil hier der Gegenstand die reifste und 
vollendetste Durchbildung erfahren hat. 
®” Laband, St.R. IS. 432 ff., kennt neben der privatrechtlichen Dienstmietr. 
also an Öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen, nur zwei Arten: die Zwangs- 
dienstpflicht der Soldaten, Schöffen, Geschworenen usw., die er eine „Untertanen- 
pflicht“ nennt, und unseren berufsmäßigen Staatsdienst, das „Dienstverhältnis der 
Beamten“. Dagegen wurde in Bl. f. adm. Prax. XXXIII S. 49 der Vorwurf der 
Unvollständigkeit erhoben, weil die „auf Erfüllung einer allgemeinen Bürgerpflicht 
beruhenden Ämter“, namentlich die gemeindlichen Ehrenämter, fehlten. Laband 
hat aber wenigstens in der Darstellung des Gerichtsdienstes von der l. Aufl. 
an (III S. 126) bis zur 5. (III S. 465) dreierlei öffentlichrechtliche Arten von 
Gerichtsdiensten unterschieden: den „gesetzlichen“, den „berufsmäßigen“ und 
den „Ehrendienst“ der Handelsrichter. Das sind unsere drei Arten. Sie waren 
nur zu verallgemeinern, da ja auch die Verwaltung gerade an Ehrenämtern 
sehr reich ist. 
Binding, Handbuch. VI. 2: Otto Mayer, Verwaltungsrecht. II. 2. Aufl. 17
	        
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