263 Das Recht der besonderen Schuldrverhältnisse.
Inzwischen hat sich aber die Sache geklärt. Daß die Be-
gründung des Staatsdienerverhältnisses Öffentlichrechtlicher Natur
sein muß, steht ja außer Zweifel. Wir wissen jetzt aber auch viel
besser Bescheid darüber, wie es im öffentlichen Rechte aussieht.
Hier gibt es zwischen Staat und Untertan keine Verträge, keinen
echten und ernsthaft gemeinten wenigstens; das widerspräche der
grundsätzlichen Ungleichheit der beiden Rechtssubjekte; Vertrag
gedeiht nur auf dem Boden der Gleichheit. Er bedeutet, daß der
Rechtserfolg des Vorgangs getragen wird durch die gleichwertig
zusammenwirkenden Willenserklärungen beider Teile!®. Ihm ent-
spricht auf öffentlichrechtlichem Gebiete der Verwaltungsakt
auf Unterwerfung: der Ausspruch der Behörde über den
Untertan ist für sich allein das Wirkende; die Zustimmung des
Betroffenen ist nur eine Voraussetzung dafür, daß dieser Ausspruch
rechtmäßig und zuständigerweise ergehe; sie ist notwendig, um
diese Belastung der Freiheit des Einzelnen gegenüber den ver-
fassungsmäßigen Grundsätzen und Vorbehalten des Gesetzes zu
decken: sie vertritt die gesetzliche Ermächtigung, weiter nichts.
Die Begründung der öffentlichen Dienstpflicht des Schöffen durch
die Einberufung auf Grund des Gesetzes ist dem rechtlichen Wesen
nach der gleiche Vorgang wie die Begründung der Dienstpflicht
des Amtsrichters durch die Ernennung auf seine Einwilligung hin "!.
Sarwey, Württ. St.R. S. 276; Rehm, in Annalen 1885 S. 121f. — Jetzt noch
R.G. 10. Febr. 1903 (Entsch. LIII S. 427): „Man kann zugeben, daß das Beamten-
verhältnis durch einen Vertrag öffentlichrechtlicher Natur begründet wird.“ Und
in wunderlichem Gemisch R.G. 26. Juni 1906 (Entsch. LXIH S. 430): „Es steht.
in der Rechtsprechung des Reichsgerichts fest, daß das Staatsbeamtenverhältnis
öffentlichrechtlicher Natur ist und durch einen einseitigen.Akt der Staats-
gewalt begründet wird, sowie daß, soweit jenes Verhältnis vertragliche Ele-
mente enthält, diese jedenfalls nicht in einem privat-, sondern in einem öffent-
lichrechtlichen Vertrage ihren Ursprung finden. Dies schließt aber keines-
wegs aus, daß das Beamtenverhältnis privatrechtliche Wirkungen hervorbringt,
insoweit also quasikontraktlicher Natur ist.“
10 Darüber die Ausführungen in Arch. f. öff. R. UI S. 37 ff.
ıı Vgl. oben Bd.I S. 100. Über die Bezeichnung des Vorganges als „öffent-
liches Rechtsgeschäft“, „öffentlichrechtlichen Vertrag“ vgl. ebenda S. 104. Wenn
wir von „öffentlichrechtlichem Vertrage“ sprechen, so kann das selbstverständlich
keinen echten, keinen Vertrag im Sinne des bürgerlichen Rechts meinen, so wenig
wie öffentliches Eigentum, öffentliche Grunddienstbarkeit usw. das gleiche bedeuten
wie die jenseitigen Rechtsinstitute, die den Namen leihen. Ob solche Entlehnung
zweckmäßig ist, darüber kann man streiten. Es kommt darauf an, ob ein be-
zeichnenderer Name zur Verfügung steht. Mit G. Meyer-Anschütz, St.R.$ 11
Note 7, bin ich eigentlich ganz einverstanden. — Jellinek, Subj. öff. Rechte
S. 210, will einen echten Staatsdienstvertrag und erklärt unsere „Konstruktion®