Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 43. Anstellung im Staatsdienst. 263 
Daraus ergibt sich die wichtige Folge, daß für die rechtliche 
Würdigung des ganzen Rechtsgeschäfts die Grundsätze maßgebend 
sind, die für den Verwaltungsakt überhaupt gelten. Und zwar 
handelt es sich hier, da immer ein mehr oder weniger freies Er- 
messen bei der Auswahl des zu Ernennenden obwaltet, um eine 
Verfügung im eigentlichen Sinne (vgl. oben Bd. I S. 102). 
. Diese Verfügung kann nur ausgehen von einer Stelle, welche 
fähig ist und berufen, in obrigkeitlichen Willenserklärungen solcher 
Art wirksam zu werden, also von einer Behörde oder von einer 
noch höheren Stelle, vom Staatsoberhaupt, Reichsoberhaupt (vgl. 
oben Bd. I S. 96) 2, . 
Wirksam wird diese Verfügung wie jeder Verwaltungsakt durch 
die gehörige Kundmachung an den, über welchen sie ergeht 
(vgl. oben Bd. I S. 97). Den Forderungen des Rechtsstaates ent- 
spricht auch bier am meisten die schriftliche Mitteilung des 
Ernennungsaktes (vgl. oben Bd. I S. 245). Ungültig wird die in 
anderer Form ergehende Kundmachung nur dann sein, wenn das 
Gesetz die Beobachtung. der bestimmten Eröffnungsart in diesem 
Sinne vorschreiben wollte !®, 
für verfehlt; sie wäre nach ihm nur stichhaltig, wenn „die Subjektion des Indivi- 
duums auf Grund der geltenden Rechtsordnung eine allseitige wäre“. Aber sie 
ist eine allseitige und nur gehemmt durch die Ordnungen des Verfassungs- und 
Rechtsstaates; durch Gesetz oder Unterwerfung werden die Hemmungen beseitigt, 
und soweit dies der Fall ist, wirkt die allseitige Untertanschaft sofort wieder frei. 
8 Ein ganz besonderer Fall wird uns unten $ 44, II n. 2 beschäftigen: die 
Wahl von Beamten durch Vertreterschaften, die nicht Behördeneigenschaft 
haben, Volksvertretung, Gemeindevertretung, oder durch ihre Vorstände. Was 
dort von Ehrenbeamten gesagt wird, findet auch auf Berufsbeamte Anwendung. 
Beispiele bieten vor allem Gemeindebeamte (vgl. unten $ 59, II n. 1), aber auch 
die Reichstagsbeamten führen ihre Dienststellung auf die Volksvertretung zurück: 
R.B.G. $ 156. 
18 So jetzt Preuß. Kom.Beamten-Ges. v. 30. Juli 1899 $ 1: „Die Anstellung 
erfolgt durch Aushändigung einer Anstellungsurkunde.“ Vorher galt mangels einer 
besonderen Gesetzesvorschrift auch die formlose Anstellung: O.V.G. 26. März 1897 
(Entsch. XXXI S. 124). — Anders R.B.Ges. $ 4: „Jeder Reichsbeamte erhält bei 
seiner Anstellung eine Anstellungsurkunde.“ Rehm in Annalen 1885 S. 140, 
Laband, St.R. L 8. 451, fassen das als Formbedingung auf, die bei Meidung 
der Nichtigkeit eingehalten werden müsse. Die Motive zum R.B.G. (Drucks. d. 
RT. 1872, I n.9 8. 31) sagen allerdings: „Der Paragraph schließt also die münd- 
liche Bestellung aus.“ Allein deshalb könnte doch, dem Wortlaut entsprechender, 
eine bloße Ordnungsvorschrift gemeint sein, die tatsächlich verhindern wird, daß 
die Anstellung eine bloß mündliche bleibe. Unmittelbar vorher erklären ja die 
Motive (a. a. O. S. 30 u. 31): „Über die Form der Anstellung ist es nicht nötig. 
ausdrückliche Vorschriften zu geben.“ Also wollte der Entwurf es wohl auch
	        
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