$ 43. Anstellung im Staatsdienst. 263
Daraus ergibt sich die wichtige Folge, daß für die rechtliche
Würdigung des ganzen Rechtsgeschäfts die Grundsätze maßgebend
sind, die für den Verwaltungsakt überhaupt gelten. Und zwar
handelt es sich hier, da immer ein mehr oder weniger freies Er-
messen bei der Auswahl des zu Ernennenden obwaltet, um eine
Verfügung im eigentlichen Sinne (vgl. oben Bd. I S. 102).
. Diese Verfügung kann nur ausgehen von einer Stelle, welche
fähig ist und berufen, in obrigkeitlichen Willenserklärungen solcher
Art wirksam zu werden, also von einer Behörde oder von einer
noch höheren Stelle, vom Staatsoberhaupt, Reichsoberhaupt (vgl.
oben Bd. I S. 96) 2, .
Wirksam wird diese Verfügung wie jeder Verwaltungsakt durch
die gehörige Kundmachung an den, über welchen sie ergeht
(vgl. oben Bd. I S. 97). Den Forderungen des Rechtsstaates ent-
spricht auch bier am meisten die schriftliche Mitteilung des
Ernennungsaktes (vgl. oben Bd. I S. 245). Ungültig wird die in
anderer Form ergehende Kundmachung nur dann sein, wenn das
Gesetz die Beobachtung. der bestimmten Eröffnungsart in diesem
Sinne vorschreiben wollte !®,
für verfehlt; sie wäre nach ihm nur stichhaltig, wenn „die Subjektion des Indivi-
duums auf Grund der geltenden Rechtsordnung eine allseitige wäre“. Aber sie
ist eine allseitige und nur gehemmt durch die Ordnungen des Verfassungs- und
Rechtsstaates; durch Gesetz oder Unterwerfung werden die Hemmungen beseitigt,
und soweit dies der Fall ist, wirkt die allseitige Untertanschaft sofort wieder frei.
8 Ein ganz besonderer Fall wird uns unten $ 44, II n. 2 beschäftigen: die
Wahl von Beamten durch Vertreterschaften, die nicht Behördeneigenschaft
haben, Volksvertretung, Gemeindevertretung, oder durch ihre Vorstände. Was
dort von Ehrenbeamten gesagt wird, findet auch auf Berufsbeamte Anwendung.
Beispiele bieten vor allem Gemeindebeamte (vgl. unten $ 59, II n. 1), aber auch
die Reichstagsbeamten führen ihre Dienststellung auf die Volksvertretung zurück:
R.B.G. $ 156.
18 So jetzt Preuß. Kom.Beamten-Ges. v. 30. Juli 1899 $ 1: „Die Anstellung
erfolgt durch Aushändigung einer Anstellungsurkunde.“ Vorher galt mangels einer
besonderen Gesetzesvorschrift auch die formlose Anstellung: O.V.G. 26. März 1897
(Entsch. XXXI S. 124). — Anders R.B.Ges. $ 4: „Jeder Reichsbeamte erhält bei
seiner Anstellung eine Anstellungsurkunde.“ Rehm in Annalen 1885 S. 140,
Laband, St.R. L 8. 451, fassen das als Formbedingung auf, die bei Meidung
der Nichtigkeit eingehalten werden müsse. Die Motive zum R.B.G. (Drucks. d.
RT. 1872, I n.9 8. 31) sagen allerdings: „Der Paragraph schließt also die münd-
liche Bestellung aus.“ Allein deshalb könnte doch, dem Wortlaut entsprechender,
eine bloße Ordnungsvorschrift gemeint sein, die tatsächlich verhindern wird, daß
die Anstellung eine bloß mündliche bleibe. Unmittelbar vorher erklären ja die
Motive (a. a. O. S. 30 u. 31): „Über die Form der Anstellung ist es nicht nötig.
ausdrückliche Vorschriften zu geben.“ Also wollte der Entwurf es wohl auch