Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

2654 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Durch Gesetz oder Verordnung können rechtssatzmäßig gewisse 
Voraussetzungen bezeichnet sein, welchen der Anzustellende ent- 
sprechen soll, sogenannte Anstellungsbedingungen. Die 
Nichteinhaltung dieser Regeln wird im Zweifel die Wirkung haben, 
daß die Ernennung ungültig ist und zurückgenommen oder auf- 
gehoben werden soll; solange das nicht geschah, bleibt sie wirksam !*. 
nicht tun. Daß der Beamte eine „Bestallung“ bekommt, ist eine besondere Feier- 
lichkeit; diese enthält zugleich eine Beurkundung des Rechtsgeschäftes, und in ihrer 
Aushändigung kann die Vornahme des Rechtsgeschäftes liegen. Nach Laband 
a. a. O. handelte es sich um eine dem altdeutschen Recht entnommene „Form der 
Vertragsabschließung“, wie sie Brunner in Ztschft. f. HandelsR. XXI S. 525 ff. 
u. 548 ff. schildert. Danach ist das zu übergebende beschriebene Papier das 
Symbol, das der Kenntlichmachung des Vertragswillens dient. Brunner, 2.8.0. 
S. 551, hebt ausdrücklich hervor, daß das etwas wesentlich Verschiedenes bedeutet 
gegenüber der neuzeitlichen Schriftform des Rechtsgeschäfte. Wenn also R.B.G. 
8 4 jene altdeutsche Abschließungsform wirklich vorschriebe bei Nichtigkeit, könnte 
sie unmöglich ersetzt werden durch „schriftliche Eröffnung“ des Ernennungsaktes 
(Laband a.a. O. S. 451; R.G. 7. Febr. 1887, bei Bolze, Praxis IV n. 1020), 
was doch nichts anderes ist als die Beobachtung der dem Rechtsstaste an- 
gemessensten Form der Kundgabe. Indem man dieses ohne weiteres als gleich- 
wertig gelten läßt, wird auf die ernsthafte Behauptung der Auslegung des Gesetzes 
im ersteren Sinne verzichtet. Noch mehr trifft das zu, wenn Laband in den 
neueren Ausgaben seines Werkes (a. a. O. I S. 452) auch eine Anstellung gelten 
läßt, die perfekt wird „durch tatsächlichen Eintritt des Beamten in die Amts- 
tätigkeit und Annahme derselben durch die Behörde“, wobei „der beiderseitige 
Vertragswille in konkludenter Weise erklärt wird“. 
14 Vgl. oben Bd. I S. 97f. — G.V.G.$ 2ff. stellt Regeln auf für die Fähig- 
keit zum Richteramt. Diese bedeuten zugleich Anstellungsbedingungen für das 
dem Amte zugrunde zu legende Dienstverhältnis. Sind diese nicht erfüllt, so kann 
die Ernennung vom Ernennenden zurückgenommen werden. Ein Nachprüfungs- 
recht kann auch der richterlichen Behörde zustehen, welche über die an die An- 
stellung sich knüpfenden Rechtswirkungen zu urteilen hat; verneinendenfalls wird 
dann nicht die Anstellung für nichtig erklärt und aufgehoben, sondern die be- 
stimmte einzelne Rechtswirkung versagt, der Gehaltsanspruch z. B. oder die Gültig- 
keit des von diesem Richter erlassenen Urteils. So im Revisionsverfahren nach 
2.Pr.O. $551 Ziff. 1 oder im Wiederaufnahmeverfahren nach Z.Pr.O. 8579 Ziff. 1: Das 
Revisionsgericht hat danach ein Nachprüfungsrecht gegenüber dem angefochtenen 
Urteil und zugleich ein Nachprüfungsrecht an dem Verwaltungsakt, der den mit- 
wirkenden Richter ernannt hat; waren die Anstellungsbedingungen nicht gegeben, 
80 etklärt es diesen letzteren Akt für ungültig und unwirksam, ein vorschriftsmäßig 
besetztes Gericht liefern zu helfen, folglich das Urteil selbst für ungültig, ver- 
nichtet es. Hellwig, Lehrb. d. Z.Pr.R. II S. 79: „Bis zur Vernichtung hat es 
alle Urteilswirkungen.“ Bis zu diesem Ausspruch hat auch die Ernennung des 
fehlerhaften Richters alle Verwaltungsaktswirkungen, namentlich auch die, den 
Ernannten mit Richterdienststellung und Richteramt auszustatten; nach dem Aus- 
spruch ist ihr diese Wirkung nur bezüglich dieses bestimmten Falles abgesprochen, 
denn es handelt sich um eine darauf beschränkte Nachprüfung. Das wird aber
	        
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