Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 43. Anstellung im Staatsdienst. 265 
Sind solche Anstellungsbedingungen in einer bloßen Verwaltungs- 
vorschrift angeordnet, so ist die Gültigkeit der Anstellung selbst 
nicht davon abhängig; die persönliche Verantwortlichkeit des An- 
stellenden käme allein in Frage, gegebenenfalls also die des gegen- 
zeichnenden Ministers ’®, 
Eine Bedingung der Gültigkeit der Anstellung, und zwar eine 
selbstverständliche, ist dann auch die Einwilligung dessen, über 
den der Akt ergeht, dem die Dienstpflicht dadurch aufgelegt werden 
soll. Diese Einwilligung bedarf keiner bestimmten Form. Sie 
kann auch stillschweigend geschehen. Wie das bei uns üblich ist, 
stellt sich ein zahlreiches Menschenmaterial durch Ablegung von 
Prüfungen und Leistung der erforderten Vorbereitungsdienste dem 
Staate fortwährend zur Verfügung; von allen diesen „Kandidaten“ 
kann man die Einwilligung für eine Anstellung in dem ihrer 
Berufsbildung entsprechenden Dienstzweige ohne weiteres voraus- 
setzen. Wo es irgend zweifelhaft bleiben könnte, ob das alles 
auch wirklich ernst gemeint sei, wird man die Sache durch vor- 
gängige Anfragen und Verhandlungen klarzustellen suchen. Niemals 
ist jedenfalls daran gedacht, die Bestallungsurkunde dem darin 
Ernannten etwa ins Haus zu schicken im Sinne einer Anfrage, ob 
er wohl bereit sein würde, auf ein zu begründendes Dienst- 
verbältnis dieser Art sich einzulassen. Das wäre, namentlich 
  
Anlaß geben, daß ein umfassendes Nachprüfungsrecht sich des Ernennungsaktes 
bemächtigt, das des Ernennenden selbst. 
16 Hierher gehören auch die Bestimmungen über bevorzugte Anstellung der 
sogenannten Militäranwärter gemäß Reichsges. v. 31. Mai 1906 $ 18. Danach 
„sollen“ die dort bezeichneten Beamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des Zivil- 
versorgungsscheins besetzt werden, und zwar „nach Maßgabe der vom Bundesrate 
festzusetzenden allgemeinen Grundsätze“. Diese Grundsätze sind Verwaltungs- 
vorschriften für die Anstellenden. Ihre Einhaltung wird durch Dienstgewalt und 
Aufsichtsgewalt allein gesichert (Grundsätze 1882, Zentr.Bl. 1882 S. 129 $ 24, 
Zentr.Bl. 1907 S. 345 $ 18), R.G. 26. März 1901 (Entsch. XLVOI S. 84) ist 
der Meinung, daß sie bloße Verwaltungsvorschriften und doch Rechtsnormen sein 
können, „da auch objektive Rechtssätze lediglich Anweisungen an Behörden ent- 
halten können“. Aber dann wären es eben keine Rechtssätze; vgl. oben Bd. I 
S.76 ff. Die Gründe, welche das R.G. a. a. 0. S. 85 dafür anführt. daß sie Rerhts- 
sätze sein müßten, treffen nicht zu: alles das kann auch gelten, wenn bloße Vor- 
schriften an die ernennenden Stellen zugunsten der Militäranwärter gemeint sind. 
Sind es bloße Verwaltungsvorschriften, so ist auch die Veröffentlichung im Zentral- 
blatte für das Deutsche Reich, über welche Laband, St.R. III S. 110 Note 2, 
sich beklagt, ausreichend, und sind die wenig glücklichen Bemühungen, diese Ver- 
öffentlichungsart auch für Rechtssätze ausreichend zu erklären (R.G. 25. Nov. 1897, 
Entsch. XL S. 76£.; R.G. 26. März 1901, Entsch. XLVIII S. 88 f.), unnötig.
	        
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