$ 43. Anstellung im Staatsdienst. 265
Sind solche Anstellungsbedingungen in einer bloßen Verwaltungs-
vorschrift angeordnet, so ist die Gültigkeit der Anstellung selbst
nicht davon abhängig; die persönliche Verantwortlichkeit des An-
stellenden käme allein in Frage, gegebenenfalls also die des gegen-
zeichnenden Ministers ’®,
Eine Bedingung der Gültigkeit der Anstellung, und zwar eine
selbstverständliche, ist dann auch die Einwilligung dessen, über
den der Akt ergeht, dem die Dienstpflicht dadurch aufgelegt werden
soll. Diese Einwilligung bedarf keiner bestimmten Form. Sie
kann auch stillschweigend geschehen. Wie das bei uns üblich ist,
stellt sich ein zahlreiches Menschenmaterial durch Ablegung von
Prüfungen und Leistung der erforderten Vorbereitungsdienste dem
Staate fortwährend zur Verfügung; von allen diesen „Kandidaten“
kann man die Einwilligung für eine Anstellung in dem ihrer
Berufsbildung entsprechenden Dienstzweige ohne weiteres voraus-
setzen. Wo es irgend zweifelhaft bleiben könnte, ob das alles
auch wirklich ernst gemeint sei, wird man die Sache durch vor-
gängige Anfragen und Verhandlungen klarzustellen suchen. Niemals
ist jedenfalls daran gedacht, die Bestallungsurkunde dem darin
Ernannten etwa ins Haus zu schicken im Sinne einer Anfrage, ob
er wohl bereit sein würde, auf ein zu begründendes Dienst-
verbältnis dieser Art sich einzulassen. Das wäre, namentlich
Anlaß geben, daß ein umfassendes Nachprüfungsrecht sich des Ernennungsaktes
bemächtigt, das des Ernennenden selbst.
16 Hierher gehören auch die Bestimmungen über bevorzugte Anstellung der
sogenannten Militäranwärter gemäß Reichsges. v. 31. Mai 1906 $ 18. Danach
„sollen“ die dort bezeichneten Beamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des Zivil-
versorgungsscheins besetzt werden, und zwar „nach Maßgabe der vom Bundesrate
festzusetzenden allgemeinen Grundsätze“. Diese Grundsätze sind Verwaltungs-
vorschriften für die Anstellenden. Ihre Einhaltung wird durch Dienstgewalt und
Aufsichtsgewalt allein gesichert (Grundsätze 1882, Zentr.Bl. 1882 S. 129 $ 24,
Zentr.Bl. 1907 S. 345 $ 18), R.G. 26. März 1901 (Entsch. XLVOI S. 84) ist
der Meinung, daß sie bloße Verwaltungsvorschriften und doch Rechtsnormen sein
können, „da auch objektive Rechtssätze lediglich Anweisungen an Behörden ent-
halten können“. Aber dann wären es eben keine Rechtssätze; vgl. oben Bd. I
S.76 ff. Die Gründe, welche das R.G. a. a. 0. S. 85 dafür anführt. daß sie Rerhts-
sätze sein müßten, treffen nicht zu: alles das kann auch gelten, wenn bloße Vor-
schriften an die ernennenden Stellen zugunsten der Militäranwärter gemeint sind.
Sind es bloße Verwaltungsvorschriften, so ist auch die Veröffentlichung im Zentral-
blatte für das Deutsche Reich, über welche Laband, St.R. III S. 110 Note 2,
sich beklagt, ausreichend, und sind die wenig glücklichen Bemühungen, diese Ver-
öffentlichungsart auch für Rechtssätze ausreichend zu erklären (R.G. 25. Nov. 1897,
Entsch. XL S. 76£.; R.G. 26. März 1901, Entsch. XLVIII S. 88 f.), unnötig.