368 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
gründe sich „auf den Kontrakt, der durch eine Anstellung zwischen dem Staate
und dem Individuum eingegangen werde, und wobei auch vom letzteren die An-
nahme dieses Vertrags durch irgendeine Handlung erklärt sein müsse“. Das war
allerdings von zwingender Folgerichtigkeit. Der Antrag wurde gleichwohl ab-
gelehnt, „weil derselbe in einzelnen Fällen für die Nachkommen der Angestellten
zu Härten führen könnte“. Zu deren Gunsten wirkt die noch bei Lebzeiten er-
öffnete Anstellung auch ohne Nachweis der Annahme, gemäß der bier vertretenen
Lehre (vgl. die Eingangs dieser Note angeführte Äußerung Dernburgs), und
das hat man also damals gewollt.
Auch Laband empfindet das Bedürfnis, den für seine Auffassung unent-
behrlichen Vertrag zusammenzudrängen auf die Eröffnung des Verwaltungsaktes,
also, da er diese Form nach R.G.B. $ 4 für erforderlich hält, auf die Zustellung
des Anstellungsdekrets. In diesem Vorgang stellt sich schließlich der ganze Ver-
trag dar. Das wird durch zweierlei Auskunftsmittel zuwege gebracht. Einmal
durch die Fiktion, daß mit der Aushändigung der Anstellungsurkunde (oder was
dem ja gleichstehen soll, der „schriftlichen Eröffnung“ durch die Anstellungs-
behörde; vgl. oben Note 13) die Annahmeerklärung von selbst verbunden sei, s0-
fern nur bei dem Empfang kein Widerspruch erhoben wird („vorbehaltlose An-
nahme“). Das ist eine Fiktion zu nennen, weil die Aushändigung oder schriftliche
Eröffnung gültig und wirksam und mit der Folge der „Perfektion des Vertrags“
auch geschehen kann, ohne daß sie dem Ernannten zum Bewußtsein kommt.
Dank dieser Fiktion macht es die Eröffnung des Anstellungsdekrets tatsächlich
doch allein; sie nimmt die erforderliche Vertragserklärung des Ernannten ein-
fach mit. Deshalb kann Laband auch sagen (St.R.I S. 452): „Der Vertrag wird
abgeschlossen durch die Aushändigung der Anstellungsurkunde, d. h. durch die
vorbehaltlose Annahme derselben seitens des Beamten“. Eigentlich müßte es
heißen: durch die Behändigung der Anstellungserklärung, worin die Vertragsofferte
liegt, und die vorbehaltlose Entgegennahme, die eine Annahme jener Offerte be-
deutet; aber diese letztere Erklärung hängt sich eben, wenn nichts weiter geschieht,
von selbst an die erstere an; das bedeutet das „d.h.“. Daß der Rechtsvorgang
immer die gleiche rechtliche Gestalt habe, wird aber dann weiter noch dadurch
gesichert, daß eine andere Art der Annahmeerklärung des Beamten als die durch
vorbehaltlosen Empfang des zugestellten Dekrets geschehende (oder wie wir sagen:
die an die Eröffnung des Dekrets durch eine Fiktion geknüpfte) für ungültig er-
klärt oder als nicht vorhanden fingiert wird. Das gilt vor allem für die regel-
mäßig vorausgehende Einwilligungserklärung: „Korrespondenzen über den Ein-
tritt in den Reichsdienst und über die Bedingungen desselben, sind lediglich Vor-
verhandlungen. Erst mit der Ausstellung und der Annahme der (zugestellten) Be-
stallung wird der Vertrag perfekt“ (St.R. 1. Aufl. 1S.407). Während ursprünglich
die Ausführungen damit schlossen, kommt jetzt hier allerdings ein Zusatz (5. Aufl.
I S. 452), wonach auch stillschweigende Anstellung durch konkludente Tatsachen
geschehen kann (vgl. oben Note 13). Damit ist jene Geschlossenheit des Systems
verloren gegangen. Es sollte jetzt eigentlich nichts mehr im Wege stehen, daß
das Anstellungsdekret auch ergehen könne auf Grund einer vorausgesetzten vor-
her erfolgten Einwilligung, wie das doch die Regel ist. Das sieht nur eben gar
zu sehr aus nach unserem Verwaltungsakt auf Unterwerfung.
Rehm in Annalen 1885 S. 142 drückt die angestrebte Verdichtung des un-
vermeidlichen Vertrags auf den Anstellungsakt noch einmal in sehr bezeichnender