Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

274 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Wenn die Frist, für welche sie verhängt wurde, oder der 
Zustand, von welchem sie eine Folge sein soll, vorüber ist, lebt 
das Amt hier von selbst wieder auf. Die „Wiedereinsetzung ins 
Amt“, von der hier oft gesprochen wird, ist keine Neubegründung 
des Amtes, sondern nur die tatsächliche Wiederzulassung zu der 
nunmehr rechtmäßig wieder zustehenden Amtstätigkeit.. 
— Daneben gibt eseine unbefristeteoderunbeschränkte 
Amtsentziehung, Amtsentziehung schlechthin, Entfernung aus 
dem Amte. Insofern das Dienstverhältnis fortbesteht, kann der 
Dienstpflichtige auf Grund desselben jederzeit wieder herangezogen 
werden zur wirklichen Dienstleistung durch Verleihung eines neuen 
Amtes. Daher die Bezeichnungen: Stellung zur Disposition, 
Zur-Verfügung-Stellung, einstweilige Versetzung in Ruhestand, 
Setzung auf Wartegeld. 
Die Zulässigkeit dieser Maßregel kann in verschiedener Weise 
geregelt sein: 
Schlechthin zulässig, ohne daß es eines besonderen 
Grundes bedürfte, ist sie für gewisse Arten von Ämtern, bei 
welchen es nach der Absicht des Gesetzes darauf ankommt, daß 
der Träger von den Vorgesetzten als geeigneter Gehilfe oder, wenn 
man will, als taugliches Werkzeug für die Durchführung ihrer 
Absichten angesehen werde. Das gilt überall von den Offizieren. 
Nach Preußischem Recht und Reichsbeamtengesetz für eine Klasse 
von Verwaltungsbeamten, bei denen diese Rücksicht vornehmlich 
zur Geltung kommt, den sogenannten politischen Beamten®". 
Nach Bayrischem und Sächsischem Recht sowie nach dem einer 
Reihe kleiner Staaten für alle nichtrichterlichen, also für alle 
Verwaltungsbeamten®®%, 
Aus bestimmten Gründen kann die Amtsentziehung auch 
über diesen Kreis hinaus durch das Gesetz zulässig gemacht sein. 
So wird namentlich als ein Grund anerkannt die Umbildung 
von Behörden, wobei ein Amt in Wegfall kommen soll; da darf 
der Amtsinhaber kein Hindernis sein. Das gilt nach G.V.G. $ 8 
"U R.B.G. $ 25; Preuß, Ges. v. 21. Juli 1854 $ 87. 
®® Bayr. Staatsdiener-Ed. $ 19 Abs. 1, ersetzt durch Beamtenges. $ 170. Es 
wird hier gern von Suspension, vorläufiger Dienstenthebung gesprochen; in Wahr- 
heit handelt es sich aber doch um eine unbefristete, also endgültige Entziehung 
des Amtes, die eben nur wegen Fortbestehens des Dienstverhältnisses eine Neu- 
verwendung und eine neue Amtsübertragung in Aussicht behält. Das Sächs. 
Staatsdienerges. v. 3..Juni 1876 $ 19 hemmt die an sich freie „Quieszierung“ 
(Zur-Verfügung-Stellung) des Verwaltungsbeamten durch ein umständliches Ver- 
fahren (0. M. Sächs. St.R. S. 250).
	        
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