274 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Wenn die Frist, für welche sie verhängt wurde, oder der
Zustand, von welchem sie eine Folge sein soll, vorüber ist, lebt
das Amt hier von selbst wieder auf. Die „Wiedereinsetzung ins
Amt“, von der hier oft gesprochen wird, ist keine Neubegründung
des Amtes, sondern nur die tatsächliche Wiederzulassung zu der
nunmehr rechtmäßig wieder zustehenden Amtstätigkeit..
— Daneben gibt eseine unbefristeteoderunbeschränkte
Amtsentziehung, Amtsentziehung schlechthin, Entfernung aus
dem Amte. Insofern das Dienstverhältnis fortbesteht, kann der
Dienstpflichtige auf Grund desselben jederzeit wieder herangezogen
werden zur wirklichen Dienstleistung durch Verleihung eines neuen
Amtes. Daher die Bezeichnungen: Stellung zur Disposition,
Zur-Verfügung-Stellung, einstweilige Versetzung in Ruhestand,
Setzung auf Wartegeld.
Die Zulässigkeit dieser Maßregel kann in verschiedener Weise
geregelt sein:
Schlechthin zulässig, ohne daß es eines besonderen
Grundes bedürfte, ist sie für gewisse Arten von Ämtern, bei
welchen es nach der Absicht des Gesetzes darauf ankommt, daß
der Träger von den Vorgesetzten als geeigneter Gehilfe oder, wenn
man will, als taugliches Werkzeug für die Durchführung ihrer
Absichten angesehen werde. Das gilt überall von den Offizieren.
Nach Preußischem Recht und Reichsbeamtengesetz für eine Klasse
von Verwaltungsbeamten, bei denen diese Rücksicht vornehmlich
zur Geltung kommt, den sogenannten politischen Beamten®".
Nach Bayrischem und Sächsischem Recht sowie nach dem einer
Reihe kleiner Staaten für alle nichtrichterlichen, also für alle
Verwaltungsbeamten®®%,
Aus bestimmten Gründen kann die Amtsentziehung auch
über diesen Kreis hinaus durch das Gesetz zulässig gemacht sein.
So wird namentlich als ein Grund anerkannt die Umbildung
von Behörden, wobei ein Amt in Wegfall kommen soll; da darf
der Amtsinhaber kein Hindernis sein. Das gilt nach G.V.G. $ 8
"U R.B.G. $ 25; Preuß, Ges. v. 21. Juli 1854 $ 87.
®® Bayr. Staatsdiener-Ed. $ 19 Abs. 1, ersetzt durch Beamtenges. $ 170. Es
wird hier gern von Suspension, vorläufiger Dienstenthebung gesprochen; in Wahr-
heit handelt es sich aber doch um eine unbefristete, also endgültige Entziehung
des Amtes, die eben nur wegen Fortbestehens des Dienstverhältnisses eine Neu-
verwendung und eine neue Amtsübertragung in Aussicht behält. Das Sächs.
Staatsdienerges. v. 3..Juni 1876 $ 19 hemmt die an sich freie „Quieszierung“
(Zur-Verfügung-Stellung) des Verwaltungsbeamten durch ein umständliches Ver-
fahren (0. M. Sächs. St.R. S. 250).