276 Das Recht der besonderen Schuldrerhältnisse.
solche Nebenbestimmungen ausschließen, namentlich in (der Form,
daß es lebenslängliche Anstellung verlaugt®®. Auch ohne das
ist dergleichen durch Brauch und Sitte des Beamtentums, die das
für unvereinbar ansehen lassen mit seiner Stellung, stark ein-
geschränkt und findet eine ausgedehntere Anwendung nur, wo es
sich um niedere Dienste handelt. Als Übergangsmaßregel und
Einrichtung einer Art Probezeit kommt es allerdings auch sonst
vor: der lebenslänuglichen Anstellung geht zunächst eine befristete,
oder kündbare voraus ®.
Die regelmäßige Ordnung für die Endigung des Öffent-
lichen Dienstverhältnisses, welche Platz greift überall, wo der-
gleichen Besonderheiten nicht in Betracht kommen, läßt wieder
seine Eigenart gegenüber dem bürgerlichen Dienstvertrag mit voller
Kraft zutage treten. Wenn dieser ein beiden Teilen gleichmäßig
zustehendes Kündigungsrecht ordnet oder für den Fall der Nicht-
erfüllung der Vertragsverpflichtungen ein Rücktrittsrecht des Ver-
letzten, mit der Wirkung, daß der Berechtigte, ob es der Dienst-
herr oder der Diener sei, durch seine Willenserklärung dem
Verhältnis das rechtliche Ende bereitet, so gelangt hier wieder das
Überwiegen des mit Öffentlicher Gewalt ausgestatteten Dienstherrn
zum unzweideutigen Ausdruck; die Endigung wird stets herbei-
geführt durch seinen Verwaltungsakt, wenn sie nicht statt
dessen von selbst sich knüpft an einen aus anderem Anlaß er-
gehenden obrigkeitlichen Ausspruch, ein Strafurteil.
Dreierlei Fälle sind es, die hier in Betracht kommen.
1. Die einfache Dienstentlassung. Dem gesetzlichen
Kündigungsrecht des bürgerlichen Dienstvertrags entspricht es,
daß der Staatsdiener jederzeit in der Lage ist, sich von der
Dienstpflicht zu befreien, indem er ihre rechtliche Endigung herbei-
führt. Das ist, wo das Gesetz oder der Anstellungsakt es nicht
ausdrücklich bestimmt, stillschweigender Inhalt des letzteren. Der
Staatsdiener vermag diese Lösung freilich, der Natur des öffentlich-
rechtlichen Verhältnisses ‚entsprechend, nicht unmittelbar zu
der Beamten, welche mit Verwaltung öffentlichen Vermögens betraut sind. Das
bedeutete nicht etwa eine echte Bedingung der Anstellung, sondern nur ein Wider-
rufsrecht für den Fall, daß die Kaution nicht rechtzeitig bestellt wurde. Seit
Reichsges. 20. Febr. 1898 sind diese Sicherheitsleistungen mehr und mebr außer
Ubung gekommen.
°°® Hauptfall: die Anstellung der Richter nach G.V.G. $ 6.
%* So vor allem bei Berufsbeamten der Gemeindeverwaltung: Bürgermeister,
besoldete Stadträte usw.