Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

2380 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Beamtenrechts erhielt nun alles das seine festere Gestalt: Amts- 
entziehung. mit Belassung eines gewissen „Nahrungsstandes“ wird 
nach Voraussetzungen und Wirkungen geordnet; Entlassung auf 
Antrag, zur Strafe und wegen Dienstunfähigkeit erhält ihr be- 
stimmtes Gebiet. Wenn darüber hinaus der Dienstherr seine 
öffentlichrechtliche Macht über das Dienstverhältnis gebrauchen 
sollte, um. es zu lösen, so blieb nach den angenommenen Grund- 
sätzen die Gegenleistung unberührt; es liefe also wieder. auf eine 
Amtsentziehung hinaus, deren Gebiet doch abgegrenzt sein sollte, 
nur .mit höherem Wartegeld und Dreingabe eines überflüssigen 
Verzichts auch auf die Dienstpflicht. Demnach hat die einfache 
Entlassung in der gegenwärtigen Ordnung der Dinge keinen Platz 
mehr. So entstand die auf den ersten Blick recht auffallende 
Ungleichheit in der Behandlung der beiden am Dienstverhältnis 
Beteiligten *. 
2. Die Strafentlassung bedeutet die Aufhebung des Dienst- 
verhältnisses wegen Dienstwidrigkeit durch einen in dem dafür 
geordneten Verfahren (Disziplinarverfahren) ergehenden obrigkeit- 
lichen Ausspruch. Darüber das Nähere unten $ 45, II in der 
Lehre von der Dienststrafgewalt. 
Die gleiche Wirkung knüpft sich nach gesetzlicher Vorschrift 
an die gerichtliche Verurteilung im Strafprozesse. 
Die Verurteilung zu Zuchthausstrafe zieht das von selbst nach 
sich. Die für gewisse Fälle zugelassene Aberkennung der bürger- 
lichen Ehrenrechte begreift auch den Verlust einer etwaigen An- 
stellung im Staatsdienst. Das Gericht kann in solchem Falle, ohne 
die Ehrenrechte im übrigen anzutasten, die „Unfähigkeit zur Be- 
kleidung öffentlicher Ämter“ für sich allein aussprechen, was 
dann ebenfalls die Aufhebung eines etwa schon bestehenden Öffent- 
lichen Dienstverhältnisses zur Folge hat *®, 
durch Entfernung aus dem Amte entziehen könnte. Es ist vielmehr ein fest- 
stehender Grundsatz des gemeinen deutschen Staatsrechts, daß Staatsbeamten diese 
Rechte wegen Dienstvergehen nur durch gerichtliches Urteil entzogen werden 
können, soweit nicht partikularrechtlich abweichende Vorschriften bestehen.“ 
“1 Laband, St.R.IS. 525, bemerkt zutreffend, daß „juristisch“ eine Gleich- 
beit in diesem Punkte nicht gefolgert werden dürfe, da ja hier auf beiden Seiten 
„durchaus ungleiche Rechte und Pflichten entstehen.“ 
“2 Stf.G.B. 5 35 Abs. 2. „Verlust der bekleideten Ämter“ ist wieder ein 
ungenauer Ausdruck; das behufs Bekleidung solcher Ämter begründete Dienst- 
verhältnis wird zerstört und infolgedessen natürlich auch die daran hängende 
Amtsstellung. Es bleibt nicht etwa das Dienstverhältnis bestehen.
	        
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