Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

283 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Die Begründung dieses Dienstverhältnisses geschieht durch 
Ernennung. Die Ernennung setzt voraus die Erfüllung gewisser 
Bedingungen betreffs der Vorbildung; sodann die Einwilligung des 
zu Verpflichtenden, welche in Gestalt eines Gesuchs erscheinen 
wird. Die Ernennung bekundet durch sich selbst das Vorhanden- 
sein dieser Voraussetzungen ihrer Gültigkeit. Sie ist juristisch 
ganz so gestaltet wie der sogenannte Staatsdienstvertrag; wenn 
die Sprache folgerichtig wäre, müßte man hier von einem Staats- 
lehrlingsvertrage reden. 
Der zweite Akt, die Übertragung eines Amtes, fehlt. Mit der 
Ernennung wird die Pflicht begründet, sich entsprechend verwenden 
zu lassen, und die Verwendung wird ins Werk gesetzt durch 
Überweisung an eine bestimmte Behörde zur Beschäftigung. 
Ernennung und Überweisung kann sich verbinden. Wenn die 
beschäftigende Behörde selbst zur Ernennung berechtigt ist, er- 
scheint beides zusammen als die Annahme des Supernumerars, 
Lehrlings usw. Die Überweisung vertritt hier die Verleihung eines 
Amtes; der tatsächliche Dienstantritt verbindet sich auch hier mit 
einer Vereidigung. Aber schon mit der Überweisung ist die wirk- 
keit dazu, allen Referendarien schlechthin die Bezeichnung als „Beamte“ zu- 
zuerkennen. Damit geht er noch einen Schritt weiter als schon die Verwendung 
dieses Ausdruckes für jeden im Staatsdienste Angestellten, auch wenn er gerade 
kein Amt hat (vgl. oben Note 18); der Referendar heißt jetzt schon Beamter, 
weil er in den vorbereitenden Dienst getreten ist, der ihn dereinst zur An- 
stellung im Staatsdienst führen soll, kraft welcher ihm auch ein Amt zuteil 
werden wird. Es ist eine proleptische Ausdrucksweise. Unbedenklich Preuß, 
Städt. AmtsR. S. 74: „Beamte im Vorbereitungsdienst.*e Ebenso v. Bitter, 
Handwörterb. II S. 371: „Regierungsreferendare sind die zur Vorbereitung für 
den höheren Verwaltungsdienst bei den Regierungen beschäftigten Beamten.“ 
Der innere Widerspruch dieser Ausdrucksweise macht sich hier schon recht 
fühlbar. Noch deutlicher bei F. Seydel, Dienstvergehen S. 264: „Sie sind, 
wenn man sie einmal Beamte nennen will, doch nur solche, die auf Probe an- 
gestellt sind.“ Auch das stimmt nicht: sie sind „auf Fähigwerden“ angestellt. 
Fölsche, Das Ehrenamt S. 52, 53, weist den Referendaren, Supernumeraren usw. 
eine „Sonderstellung“ zu, weil sie „zwar Beamte sind, aber kein Amt innehaben“. 
Die Berufung in Note 41 auf Laband, St.R. I S. 402 (jetzt S. 430), hinkt: 
Labands „Beamte ohne Amt“ sind wohlbestallte Staatsdiener vor der Amts- 
übertragung oder nach der Amtsentziehung. Auch G. Meyer, St.R. $ 143, be- 
merkt in Anschluß an die Lehre vom wechselnden Amt bei fortdauerndem Be- 
amten-(Dienst-)Verbältnis: „Ein Dienstverhältnis, aber kein Amt liegt auch bei 
denjenigen Personen vor, welche sich im Vorbereitungsdienste befinden.“ In Note 12 
ebenda beruft er sich dann auf meine Ausführungen; Anschütz aber hat 
da einen Zusatz gemacht, aus welchem hervorgeht, daß er nicht damit ein- 
verstanden ist.
	        
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