$ 43. Anstellung im Staatsdienst. 283
liche Dienstpflicht begründet, entsprechend der Amtspflicht: Dienst-
gewalt des Vorgesetzten, dienstliche Gehorsamspflicht, Dienststraf-
gewalt beginnen.
Die einzelnen Geschäfte werden von dem Vorgesetzten formlos
übertragen und wieder abgenommen. Die Überweisung kann
wechseln. Der ganze Gang ist durch Dienstvorschriften der
leitenden Stellen geregelt. Rechte des beschäftigten Dienstpflichtigen
bestehen in dieser Hinsicht nicht. Dem Staate liegt selbst daran,
für die richtige Ausbildung des Nachwuchses seines Beamtentums
zu sorgen.
Die Endigung dieses Dienstverhältnisses tritt von selbst
ein mit dem Ablaufe der dafür vorgeschriebenen Zeit. Vorher
schon kann sie erfolgen durch Entlassung. Der Pflichtige hat
jederzeit das Recht, sie zu verlangen. Wenn der Dienst es nötig
macht, zur Erledigung der übertragenen Geschäfte namentlich,
kann sie auch hier verzögert werden. Aus eigenem Antrieb kann
auch hier die Behörde die Entlassung nur aussprechen wegen
Unwürdigkeit und Unfähigkeit. Die Ernennung bedeutet
die Übernahme des künftigen Staatsdieners für die ganze ordnungs-
mäßig zu seiner Ausbildung erforderliche Zeit; von der dadurch
gegebenen rechtlichen Bestimmtheit kann nur aus solchen besonderen
Gründen wieder abgewichen werden. Die Unwürdigkeit wird wieder
nach denselben Gesichtspunkten zu behandeln sein, wie beim wirk-
lichen Staatsdiener, nur ist das Verfahren hier formloser, patriar-
chalischer. Die Unfähigkeit dagegen kann nur in entsprechender
Umgestaltung als Entlassungsgrund wirken; denn sie ist zu ver-
stehen als Unfähigkeit zu dem künftig zu erwerbenden Amt und
die ist ja bei Begründung des Verhältnisses vorausgesetzt und soll
durch dieses mit seiner erziehlichen Kraft erst gehoben werden.
An ihre Stelle tritt deshalb der Mangel an den zu. fordernden
Fortschritten, der das ganze Unternehmen als aussichtslos er-
scheinen läßt *.
2. Es gibt öffentliche Beamte mit zivilrechtlicher
Dienstpflicht. Sie üben ein öffentliches Amt aus auf Grund
eines bürgerlichen Dienstvertrags.
Noch mehr: dieser Vertrag besteht nicht zwischen diesem
Beamten und dem Staate oder einem gleichwertigen Gemeinwesen,
“4 Preuß. Ges. v. 21. Juli 1852 $ 84. — Wegen der Entlassung von Super-
numerarien: Fr. Seydel, Dienstvergehen S. 265 f. Die besonderen Voraus-
setzungen der Entlassung werden bei der Annahme zu Protokoll festgestellt und
kundgegeben. Wiederum eine „vertragsmäßige“ Festsetzung, wenn man 80 reden will.