$ 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren. 23
Seite die staatliche Verleihung zuteil geworden ist; auch hier ver-
bietet schon die Folgerichtigkeit, daß etwa die nämliche Stelle oder
ihre Untergebene hernach die Enteignung wegen nicht ausreichen-
der Wichtigkeit versage. Vielleicht können hier sogar rechtliche
Gebundenheiten angenommen werden. Aber diese stammen dann
immer aus besonderen Ursachen, die von außerhalb des Enteignungs-
verfahrens hereinwirken. In diesem selbst liegt zunächst die voll-
kommen freie Entschließung begründet darüber, ob dieser letzte
Punkt, den die Anerkennung des Enteignungsfalles voraussetzt,
gegeben sei oder nicht ®!, —
Danach werden wir nun, zusammenfassend, die Rechtsstellung
des betreibenden Teiles, des Unternehmers, in diesem ersten Teil
des Verfahrens kennzeichnen wie folgt:
Ob er zugelassen wird zur Enteignung, das hängt zum
Teil von festen Voraussetzungen ab, zum Teil von freiem Ermessen
und billigem Abwägen der verschiedenen Rücksichten, die da Be-
achtung verlangen. Ein Rechtsanspruch ist also nicht gegeben,
nicht gegen den Staat, der den Enteignungsfall feststellen läßt,
noch weniger natürlich gegen den zu Enteignenden, der ja auf
dieser Stufe des Verfahrens überhaupt noch keine Rolle spielt ®®.
* Layer, Prinz. d. Ent. S. 270 ff., behandelt ausführlich die verschiedenen
Gebundenheiten, die sich für die „Feststellung des Enteignungsfalles“ oder „Er-
klärung des öffentlichen Interesses“ nach der dreierlei Art von Unternehmern
(Staat, Gemeinde, Beliehener) ergeben können. Er kommt zu dem Schluß, daß
„die Entscheidung der Vorfrage, um die es sich bei Feststellung des Enteignungs-
falles handelt, größtenteils einen Gegenstand des freien Ermessens bildet“.
Wir würden hier eher sagen wesentlich.
* Layer, Prinz. d. Ent. S. 307 ff., vertritt gleichwohl einen vorausbestehen-
den Rechtsanspruch des Unternehmers. Wenn er sagt: „Der Rechtstitel dafür ist
das öffentliche Interesse“ (S. 308), so könnte ja hier „Rechtstitel“ im uneigent-
lichen Sinne gemeint sein, zur Bezeichnung jener rechtlich überwiegenden Kraft,
die im öffentlichen Uhternehmen erscheint (vgl. obenI n.2 a. E.). Allein er will
einen Rechtstitel behaupten im strengen juristischen Begriff, einen Rechtstitel, der
einen förmlichen Rechtsanspruch erzeugt, und zwar ist es „ein Rechtsanspruch
gegen den Eigentümer“ (8. 318). Der Umstand, daß die Geltendmachung „größten-
teils nach freiem Ermessen zu beurteilen ist“, schreckt ihn nicht; hier hilft
Jellineks „subjektives öffentliches Recht auf Anerkennung“, das allemal vor-
handen wäre (3.304 u, 310), mir aber nur Schall und Rauch zu sein scheint, In
Wahrheit ist Layers Rechtsanspruch des Unternehmers naturrechtlicher Ab-
stammung, eine Art Hoheitsrecht und Nachklang des alten jus eminens. Das gibt
es im geltenden Rechte nicht mehr. O. Fischer, Expropr.Vertr. 8. 12 ff. u. 46,
merkt mit Recht, daß eine unmittelbare Beziehung zwischen Expropriant und
Expropriat zunächst „überhaupt nicht besteht“, Erst durch die Aussprüche der