Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 43, Anstellung im Staatsdienst. 287 
tragen. Es handelt sich stets um ein Stück Öffentlicher Verwaltung, 
vor allem um Ausübung eines Zweiges der Polizei, wobei der 
Dienstpflichtige- Verwendung finden soll. Das ist obrigkeitliche 
Gewalt, die als eolche nicht im Namen eines einfachen Privatmanns 
ausgeübt werden kann, sondern nur auf Grund des Gesetzes und 
im Namen des Staates oder eines anderen Gemeinwesens. Soweit 
also der Gutsbesitzer, der Waldeigentümer, die Eisenbahngesellschaft 
sonstige Geschäfte besorgen lassen will, mag das geschehen in 
ihrem Namen durch privatrechtlichen Diener. Soweit es sich um 
diese obrigkeitliche Gewaltübung handelt, muß der Staat durch 
seine Behörde das Öffentliche Amt dazugeben, damit dasin seinem 
Namen geschehen könne *, 
Daß er das tut, ist ein Entgegenkommen gegen diese bevor- 
zugten Dienstherrn, entspricht aber auch dem Gemeinwohl, indem 
hier auf die zweckmäßigste und billigste Weise die für die Öffent- 
lichen Geschäfte erforderlichen Kräfte gewonnen werden. Das 
Entgegenkommen ist deshalb kein willkürliches. Die Privat- 
eisenbahngesellschaft darf aus ihrer Konzession, der Besitzer des 
selbständigen Gutsbezirks aus seinem Recht auf eigene Verwaltung 
den Anspruch herleiten, daß diese Zuständigkeiten nicht durch 
rücksichtslose Zurückweisung der von ihnen Gedungenen und Vor- 
geschlagenen vereitelt werden. 
— Die Amtsverleihung hat zur Voraussetzung den bürgerlichen 
Dienstvertrag, ist bedingt durch ihn, sofern sie nur im Anschluß 
an ihn stattfinden will. Umgekehrt ist auch dieser Dienstvertrag 
nur durehführbar, wenn die Amtsverleihung dazukommt; er wird 
ausdrücklich oder stillschweigend unter dieser Bedingung ab- 
geschlossen werden. 
Der Bedienstete ist durch seinen bürgerlichen Dienstvertrag 
dem Dienstherrn gegenüber verpflichtet, die ihm zugewiesenen 
Geschäfte nach Kräften zu besorgen, auch unter Verwendung der 
ihm vermöge des Amtes zustehenden Gewalt. In allem, auch so- 
weit diese Amtsgewalt in Betracht kommt, steht er unter den 
Anweisungen und Befehlen seines Vertragsgegners, seines Dienst- 
glAubigers, wenn wir so sagen wollen. 
Allein damit ist seine Rechtsstellung noch nicht erschöpfend 
gekennzeichnet. Es kann nicht genügen, daß die obrigkeitliche 
Gewalt nur der Form nach im Namen des Staates ausgeübt wird, 
der Staat muß auch rechtliche Macht über den Beamten haben, 
  
** Vgl. oben $ 42, I n. 4; hier oben Note 4.
	        
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