$ 43. Anstellung im Staatsdienst. 289
grund und Rechtfertigungsgrund für den anderen Dienstherrn, unı
nun auch seinerseits die Endigung seines Verbältnisses herbei-
zuführen #.,
— Es liegt hier zweifellos ein berufsmäßiges Dienst-
verhältnis vor. Aber die Merkmale, die ein solches kennzeichnen,
finden sich ausschließlich bei dem die Grundlage bildenden bürger-
lichen Rechtsverbältnis. Hier findet der Diener den Entgelt für
die übernommene Pflicht und damit seine gesicherte wirtschaftliche
Stellung; die rechtliche Ordnung des Verhältnisses durch den
Vertrag schafft auf die Dauer berechnete persönliche Beziehungen,
die sie selbständig gestalten will. Alles, was zum Beruf gehört —
nur eben ein öffentlicher Berufsdienst ist das nicht.
Das öffentlichrechtliche Verhältnis zum Staate, welches sich
nun damit verbindet, hat, für sich betrachtet, nichts, was den
berufsmäßigen Staatsdienst und seine Rechtsformen verrät®®. Viel-
*° Unter Umständen kann auch das privatrechtliche Dienstverhältnis herüber-
gezogen werden auf die Öffentlichrechtliche Seite, um sich dort mit dem Amts-
pflichtverhältnis zu verschmelzen. So nach Pr. L.G.O. $ 126: Wenn die ordent-
liche Bestellung eines stellvertretenden Gutsvorstehers nicht zustande kommt, kann
der Landrat unter Zustimmung des Kreisausschusses einen solchen auf Kosten
des Besitzers ernennen. Der Ernannte ist rein staatlicher Beamter mit öffentlich-
rechtlichem Anspruch gegen den Gutsbesitzer für die ihm vom Kreisausschuß aus-
gesetzte Vergütung, ähnlich dem kommissarischen Gemeindevorsteher nach L.G.O.
$ 87. v. Brauchitsch, Verw.Gesetze III zu $ 127 L.G.O.
® Die Unterscheidung der zweierlei Dienstpflichten kommt bei Laband,
St.B. IS. 432 Note 2, in der Form zum Ausdruck, daß er dem Privatforstschutz-
personal „Amtspflichten und Amtsrechte“ zuspricht neben den „aus dem (privat-
rechtlichen) Dienstverhältnisse hervorgehenden Rechten und Pflichten“. Die
ersteren „baben keinen Zusammenhang mit der (privatrechtlichen) Dienst-
pflicht, sondern mit der Amtsführung“. Je entschiedener aber ihr Zusammenhang
mit der privatrechtlichen Dienstpflicht geleugnet wird, desto unentbehrlicher wird
die in ihnen steckende öffentlichrechtliche Dienstpflicht.
Sehr deutlich Bessel-Kühlwetter, Preuß. EisenbahnR. II S. 41: Die
Bahnpolizeibeamten der Privateisenbahngesellschaften stehen in erster Linie in
einem privatrechtlichen Verhältnisse zu diesen. Aber „ein Gesetz überträgt diesen
Beamten, wenn auch nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil ihrer Wirksamkeit,
die polizeiliche Gewalt, und da alle Gewalt vom Staate ausgeht, so kann der
Träger derselben sie nur im Dienste des Staates ausüben; er muß mithin
in Beziehung auf diese Funktionen mittelbarer Staatsdiener sein, wenn auch seine
Person, im ganzen betrachtet, als Privatperson anzusehen ist“. Ähnlich Haus-
hofer, Grundzüge des Eisenbahnwesens 8. 148: „Die Privatbahnpolizeibeamten
sind Öffentliche Diener, Hilfsbeamte des Staates.“
Ist einmal eine öffentlichrechtliche Dienstpflicht dem Staate gegenüber an-
zuerkennen, so ergibt sich auch die von Binding, Lehrb. d. Stf.R. II S. 389,
vermißte „staatliche Disziplinargewalt“ ganz von selbst; vgl. unten $ 45, II n..
Binding, Handbuch. VI.2: Otto Mayer, Verwaltungsrecht. II. 2. Aufl. 19