Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 43. Anstellung im Staatsdienst. 291 
Es handelt sich wie dort um öffentliche Ämter mit der entsprechenden 
öffentlichen Dienstpflicht dem Staate gegenüber; dahinter steht 
auch wieder zu genauerer Bestimmung der zu leistenden Tätigkeit 
ein bürgerliches Pflichtverbältnis zu einem Einzelnen oder einem 
Kreis von Einzelnen. Der Unterschied besteht darin, daß dieses 
letztere kein Dienstverhältnis ist. Auch tritt hier das öffentliche 
Dienstverhältnis nicht zu dem vorausgesetzten bürgerlichen Pflicht- 
verhältnis hinzu, sondern umgekehrt knüpft sich dieses erst an 
das in Anspruch genommene Amt°?, 
Es sind zweierlei Fälle, die hier erscheinen: 
— Einmal der der öffentlichen Diener: Beamte, aus- 
gestattet mit einem Stück Öffentlicher Gewalt durch staatliche Er- 
nennung, die ihnen zuteil ward, dazu auch unter dienstliche Auf- 
sicht und Dienststrafrecht gebracht, die aber ihre Tätigkeit dem 
rechtsuchenden Publikum zur Verfügung stellen und sie ausüben 
auf Grund eines jeweils mit dem Kunden zustande kommenden 
bürgerlichen Vertrag. Die Hauptbeispiele liefern Gerichts- 
vollzieher und Notare°®®, 
— Sodann die öffentlichen Verwalter fremder An- 
gelegenheiten, namentlich von Privatvermögensmassen. Auch 
sie sind obrigkeitfich bestellt, treten unter Aufsicht und Disziplin 
der Gerichte und zugleich in ein zivilrechtliches Pflichtverhältnis 
zu (denen, für welche und zu deren Bestem die ihnen anvertraute 
Verwaltung geführt wird. Hauptbeispiele: Konkursverwalter 
und Vormund®%. 
  
#2 Das hängt auch wieder damit zusammen, daß das bürgerliche Verhältnis 
kein Dienstverhältnis ist. Ein solches würde doch immer eine gewisse Abhängig- 
keit gegenüber dem Dienstherrn bedeuten, welche die ganze Stellung des Dienst- 
pflichtigen, der zugleich Amtsträger ist, beeinflussen muß. Wie jenes wird 
auch das Verhältnis des Arztes und des Rechtsanwaltes zu seinen Kunden auf- 
zufassen sein. Vgl. Staudinger, Kom. zu B.G.B. II S. 383 f.; wegen des Notars 
a. 2.0. 3.381. Früher wurden diese Dinge gern unter den Begriff des Mandates, 
des Auftrags gebracht: R.G. 10. Juni 1886 (Entsch. XVI S. 396). Jetzt steht vor 
allem auch der Werkvertrag in Frage oder ein besonderer Arbeitsvertrag, Ge- 
schäftsbesorgungsvertrag usw. Vgl. auch Planck, Kom. zu B.G.B. II S. 555 f. — 
Von entscheidender Bedeutung ist die Beurteilung des bürgerlichrechtlichen Ver- 
hältnisses für unsere Lehre nicht. . 
6$® Ihre Rechtsstellung ist nachgeahmt der der französischen ofüciers 
minist£riele. Vgl. Theorie d. franz. Verw.R. S. 315 ff. 
5 Über das „Amt“ des Vormunds Hölder, Nat, u. jur. Pers. S. 124 fl. 
Die Haftung des Vormunds wird immer noch gern auf ein vertragsartiges Ver- 
hältnie zurückgeführt, quasi ex contractu. Planck, Kom. zu B.G.B. IV zu $ 1833 
Note 1.— Nicht hierher gehören die in Gew.Ord. $ 36 behandelten Feldmesser (vgl.
	        
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