293 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
8 44.
Fortsetzung; Zwangsdienstpflicht und übernommenes Ehrenamt.
Die Anstellung im Staatsdienste ist die allgemeine Form für
die Begründung öffentlicher Dienstpflichten jeden Inhalts. Im
Gegensatze dazu haben die jetzt zu betrachtenden Formen ein be-
schränktes Gebiet der Anwendbarkeit. Das liegt an der besonderen
Art, wie sie die Dienstpflicht zustande bringen. Während nämlich
die Anstellung im Staatsdienste von dem Grundsatze der un-
bedingten Freiwilligkeit ausgeht (vgl. oben $ 43, I) — die
Form, die bestimmt ist, das Berufsbeamtentum zu liefern, schließt
jeden Gedanken an Zwang aus —, ist bei den zwei anderen Arten
von Dienstpflichtbegründung alles darauf abgestellt, daß das Dienst-
verhältnis zustande gebracht wird vermittelst eines gewissen Drucks,
der auf den zu Verpflichtenden geübt werden soll; es handelt sich,
wenn wir alle Arten von Zwangsdienstpflicht und übernommenen:
Ehrenamte mit einem Worte zusammenfassen sollen, um auf-
zudrängende Dienstpflichten. Der Druck selbst vermag die
ganze Stufenfolge der Möglichkeiten zu durchlaufen von der äußersten
Strenge, die sogar Gewalt anwendet zur Erfüllung der auferlegten
Dienstpflicht, bis zu der sauftesten Inanspruchnahme des Bürger-
sinns, die immerhin dem, der sich weigert, vor seinen Mitbürgern
in aller Form den Stempel aufdrückt, daß es mit seinem Bürger-
sinn nicht so ist, wie es sein sollte. Die Anwendung solchen Drucks
steht ganz naturgemäß der Obrigkeit nur innerhalb gewisser Grenzen
zu, für gewisse Arten von Geschäften, die zu besorgen sind, soweit
eben das Gesetz dazu Raum geben will; weiter nicht. —
Wie bei der Anstellung im Staatsdienst, so steht auch bei der
durch solche obrigkeitliche Einwirkung herbeigeführten Verpflichtung
neben der Öffentlichen Dienstpflicht das Amt als die Gelegenheit
und das Feld ihrer Betätigung. Auch hier nur regelmäßig: es
gibt Zwangsdienstpflichten ohne Amt, wie durch Anstellung be-
gründete Dienstpflichten bestehen können ohne ein solches (vgl.
oben $ 43, II n. 1 u. 8, IV n. 1). Soweit aber ein Amt mit der
in so besonderer Weise herbeigeführten Dienstpflicht sich ver-
bindet, erhält es eben dadurch selbst seine Eigenart von der ihm
oben Note 46) und Auktionatoren. Das sind gewöhnliche Gewerbetreibende. Ihre
„Anstellung“ bedeutet kein Amt und keine öffentliche Dienstpflicht, sondern ledig-
lich ein behördliches Zeugnis der Vertrauenswürdigkeit; daher auch hier die Ver-
öffentlichung die große Rolle spielt, die für die wirkliche Amtsbegründung un-
wesentlich zu sein pflegt: O.V.G. 19. Juni 1905 (Reger XXVI S. 198).