296 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Kreis noch durch die Anerkennung von Befreiungsgründen,
wodurch sonst Geeignete in Berücksichtigung besonderer Ver-
hältnisse, in welchen sie stehen, von der Inanspruchnahme aus-
geschlossen werden sollen; der Heerdienst ist in dieser Hinsicht
naturgemäß weniger freigebig als der Gerichtsdienst.
Über das Menschenmaterial, welches gemäß diesen gesetzlichen
Bestimmungen für die einzelne Art von Dienstpflicht in jedem
Bezirk zur Verfügung steht, werden Listen geführt. Der Ein-
trag in diese Listen bedeutet nicht schon eine Dienstpflicht, sondern
lediglich eine Klarstellung dessen, was im Gesetze selbst angeordnet
ist, der Verpflichtbarkeit: die Listen sollen den jeweiligen
Bestand an verpflichtbaren Untertanen ausweisen und den künftig
geltend zu machenden Anspruch des Staates auf Begründung der
Dienstpflicht im voraus sichern und festlegen. Sie haben insofern
ihrer rechtlichen Bedeutung nach Verwandtschaft mit den Wähler-
listen. Sie werden etwa wie diese durch Veröffentlichung und
Zulassung von Einsprüchen in angemessener Weise der Berichtigung
ausgesetzt®. Andererseitskönnen den darin Einzutragenden Melde-
pflichten auferlegt sein, wohl auch unter vorläufiger Beschränkung
ihrer Bewegungsfreiheit, damit alles greifbar und bei der Hand sei,
wenn der Zeitpunkt kommt, in welchem nun die also gesicherte
Dienstpflicht zur Entstehung gebracht werden soll®. |
Das hat alles nur die Bedeutung eines vorbereitenden
Verfahrens, von Hilfseinrichtungen ; eine Öffentliche Dienstpflicht
kommt dadurch überall noch nicht zustande.
2. Die Dienstpflicht wird alsdann begründet durch einen obrig-
keitlichen Ausspruch, der über den einzelnen also verpflichtbaren
Untertanen zu diesem Zweck ergeht, einen Verwaltungsakt, die
Auferlegung der Dienstpflicht, als Auswahl oder Aus-
hebung bezeichnet. Dazu sind meist besondere Behörden bestellt,
Ausschüsse, Kommissionen 1%, Der Ausspruch enthält eine An-
® G.V.G. 8 36 ff. (Urliste für den Schöffendienst mit Berichtigungsverfahren);
$ 85 ff. (die nämliche Liste für den Geschworenendienst verwendet).
® R.Milit.Ges. $ 31 ff. (Stammrolle mit Meldepflichten); dazu Staatsangeh.Ges.
8 22 Zi. 1.
»° G.V.G. $ 40: Ausschuß zur Auswahl der Schöffen, gebildet aus Amts-
richter, einem Staatsverwaltungsbeamten und sieben „Vertrauensmännern“ (aus
der Einwohnerschaft durch ihre Vertretung gewählte ehrenamtliche Mitglieder). —
Die Auswahl der Geschworenen geschieht durch das Landgericht (G.V.G. 8 89) aus
einer Vorschlagsliste, die der Schöffenwahlausschuß vorlegt. — R.Milit.Ges. $ 30:
Ersatz- und Oberersatzkommission aus je einem Offizier und Verwaltungsbeamten,