Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

296 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Kreis noch durch die Anerkennung von Befreiungsgründen, 
wodurch sonst Geeignete in Berücksichtigung besonderer Ver- 
hältnisse, in welchen sie stehen, von der Inanspruchnahme aus- 
geschlossen werden sollen; der Heerdienst ist in dieser Hinsicht 
naturgemäß weniger freigebig als der Gerichtsdienst. 
Über das Menschenmaterial, welches gemäß diesen gesetzlichen 
Bestimmungen für die einzelne Art von Dienstpflicht in jedem 
Bezirk zur Verfügung steht, werden Listen geführt. Der Ein- 
trag in diese Listen bedeutet nicht schon eine Dienstpflicht, sondern 
lediglich eine Klarstellung dessen, was im Gesetze selbst angeordnet 
ist, der Verpflichtbarkeit: die Listen sollen den jeweiligen 
Bestand an verpflichtbaren Untertanen ausweisen und den künftig 
geltend zu machenden Anspruch des Staates auf Begründung der 
Dienstpflicht im voraus sichern und festlegen. Sie haben insofern 
ihrer rechtlichen Bedeutung nach Verwandtschaft mit den Wähler- 
listen. Sie werden etwa wie diese durch Veröffentlichung und 
Zulassung von Einsprüchen in angemessener Weise der Berichtigung 
ausgesetzt®. Andererseitskönnen den darin Einzutragenden Melde- 
pflichten auferlegt sein, wohl auch unter vorläufiger Beschränkung 
ihrer Bewegungsfreiheit, damit alles greifbar und bei der Hand sei, 
wenn der Zeitpunkt kommt, in welchem nun die also gesicherte 
Dienstpflicht zur Entstehung gebracht werden soll®. | 
Das hat alles nur die Bedeutung eines vorbereitenden 
Verfahrens, von Hilfseinrichtungen ; eine Öffentliche Dienstpflicht 
kommt dadurch überall noch nicht zustande. 
2. Die Dienstpflicht wird alsdann begründet durch einen obrig- 
keitlichen Ausspruch, der über den einzelnen also verpflichtbaren 
Untertanen zu diesem Zweck ergeht, einen Verwaltungsakt, die 
Auferlegung der Dienstpflicht, als Auswahl oder Aus- 
hebung bezeichnet. Dazu sind meist besondere Behörden bestellt, 
Ausschüsse, Kommissionen 1%, Der Ausspruch enthält eine An- 
® G.V.G. 8 36 ff. (Urliste für den Schöffendienst mit Berichtigungsverfahren); 
$ 85 ff. (die nämliche Liste für den Geschworenendienst verwendet). 
® R.Milit.Ges. $ 31 ff. (Stammrolle mit Meldepflichten); dazu Staatsangeh.Ges. 
8 22 Zi. 1. 
»° G.V.G. $ 40: Ausschuß zur Auswahl der Schöffen, gebildet aus Amts- 
richter, einem Staatsverwaltungsbeamten und sieben „Vertrauensmännern“ (aus 
der Einwohnerschaft durch ihre Vertretung gewählte ehrenamtliche Mitglieder). — 
Die Auswahl der Geschworenen geschieht durch das Landgericht (G.V.G. 8 89) aus 
einer Vorschlagsliste, die der Schöffenwahlausschuß vorlegt. — R.Milit.Ges. $ 30: 
Ersatz- und Oberersatzkommission aus je einem Offizier und Verwaltungsbeamten,
	        
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