Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

5 44. Zwangsdienstpflicht und übernommenes Ehrenamt. 297 
wendung des Gesetzes, indem er erklärt, ob nach seinen Rechts- 
sätzen in diesem Fall eine Dienstpflicht zu begründen ist, weil die 
Voraussetzungen dafür gegeben sind, möglicherweise, namentlich 
bei Befreiungsfragen, unter Ausübung eines richterlichen Er- 
messens; zugleich kann aber auch eine Handhabung freien 
Ermessens dazukommen, sofern es der Behörde anheimgegeben ist, 
unter Gleichverpflichtbaren eine gewisse Auswahl zu treffen nach 
Erwägungen des Bedarfs. Der Ausspruch läßt für den Betroffenen 
die öffentliche Dienstpflicht entstehen nach Maßgabe der vom 
Gesetze vorgesehenen Art und Dauer. Wirksam wird er, wie alle 
Verwaltungsakte, mit der Kundgabe, die in gehöriger Weise er- 
folgt ist. Mangels einer anderen Bestimmung ist dieses auch der 
Zeitpunkt, in welchem die Dienstpflicht zur Entstehung gelangt. 
für gewisse Entscheidungen verstärkt durch ehrenamtliche Mitglieder, die aus den 
Bezirkseingesessenen durch ihre Vertretungen gewählt werden. 
11 Die Auswahl der Schöffen für die Jahresliste, welche der am Amts- 
gericht gebildete Ausschuß vornimmt (G.V.G. $ 42), ist der Verwaltungsakt (Justiz- 
verwaltungsakt wie die Ernennung des Richters), durch den die Dienstpflicht be- 
gründet wird. Die Auslosung nach $ 45 ist nur maßgebend für die Reihenfolge, 
in welcher die leitende Behörde, der Amtsrichter, diese Pflicht durch Einberufung 
geltend zu machen hat. 
Ähnlich die Auswahl der Geschworenen durch das Landgericht (3 89). 
Das Los ($ 91) regelt die Verteilung auf die Sitzungsperiode, die der Vorsitzende 
des Schwurgerichts durch Anordnung der Ladung vornimmt. Es kann vorkommen, 
daß ein Auserwählter nicht berufen wird, weil das Los nicht auf ihn fällt, und 
daß auch ein Berufener nicht an die Reihe kommt, weil die Sache ausfällt oder 
er abgelehnt wird. Dann ist er nicht Geschworener gewesen, aber die Dienst- 
pflicht dazu, sofern ihm die Auswahl kundgemacht war, hat er gehabt. 
Behufs der Entscheidung der Militärersatzbehörden besteht vor- 
bereitend die Gestellungspflicht zur Musterung und zur Aushebung (R.Milit.- 
Ges. $ 10). Die Entscheidung kann dann sofort eröffnet werden. Auch sie ist 
ein Verwaltungsakt. Berufungsmöglichkeit ist gewährt, in gewissen Fällen auch 
dem ständigen militärischen Mitglied der Kommission (3 30 Ziff. 8), aber daneben 
nachträgliche Abänderung ohne eingelegtes Rechtsmittel nicht ausgeschlossen, 
auch zum Nachteil des Militärpflichtigen nicht. Die Entscheidung ist kein Urteil 
und der materiellen Rechtskraft nicht teilhaftig. Sie ist am nächsten verwandt 
der Veranlagung zu direkten Steuern (vgl. oben Bd. I S 333). Wenn ein Erl. 
d. Preuß. Kriegsminist. und Min. d. Inn. v. 13. Dez. 1895 (Reger XVI S. 220) 
sich ausdrückt: „Den endgültigen Entscheidungen der Ob.Ers.Kom. muß der 
Charakter von endgültigen gerichtlichen Urteilen beigelegt werden“, so ist das 
nicht wörtlich zu verstehen, wie Laband, St.R. IV S. 152, geneigt ist, zu tun. 
Die Ministerien sprechen nachher nur von einer „Analogie mit gerichtlichen 
Urteilen“, wonach allerdings auch „eine Wiederaufnahme des Verfahrens unter 
bestimmten Voraussetzungen zulässig sein muß“. Diese aber ist hier Sache des 
freien Ermessens, und davon ist wiederholt Gebrauch gemacht worden. Der Erlaß 
verweist auf zwei andere vom 29. Januar 1895 (Reger XVI S. 220), wonach die
	        
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