Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

298 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Mit der Kundgabe der auferlegten Dienstpflicht kann auch der 
Befehl zur Erfüllung derselben, die Einberufung zum Dienst- 
antritt, sofort sich verbinden ; diese Kundgabe kann sogar einfach 
die Form eines solchen Befehls, einer Ladung und Einberufung an 
sich tragen. Der Befehl kann aber auch vorbehalten sein und 
später selbständig erteilt werden. Er ist ‘der erste Akt der 
Geltendmachung der Dienstpflicht ??, 
3. Mit dem Dienstantritt beginnt die Erfüllung der Dienst- 
pflicht und erhält das Rechtsverhältnis seine volle Ausprägung. 
Vertritt die Kundgabe der Auferlegung der Zwangsdienstpflicht 
die Kundgabe der Anstellung im Staatsdienst, so ist der Dienst- 
antritt hier das Seitenstück zu der Verleihung des Amtes an den 
Angestellten. Er bringt die vorausgesetzte Dienstpflicht in Gang, 
macht sie zur verwirklichten, zur verwerteten Dienst- 
pflicht, die Dienstleistung beginnt. Zum Unterschied von 
der Amtsverleihung bei Anstellung im Staatsdienst verbindet sich 
diese Verwertung nie sofort mit der Begründung der Dienst- 
pflicht und, was damit zusammenhängt, nicht durch einen 
Rechtsakt, wie die Amtsverleihung einer ist. Sondern sie voll- 
Entscheidung „nicht kurzerhand aufzuheben ist“, und vom 31. Juli 1894 (Reger 
XV S. 102), wonach Änderungen „unter ähnlichen Voraussetzungen angezeigt er- 
scheinen, wie sie für die Wiederaufnahme des Verfahrens vorgeschrieben sind“. 
Man ist sich also bewußt, durch den ergangenen Spruch immerhin soweit ge- 
bunden zu sein, daß zum Nachteil des Betroffenen nur in Ausnahmefällen darauf 
zurückzukommen ist. Das ist nicht Rechtskraft, sondern ähnlich dem Rechts- 
verbrauch bei der Steuerveranlagung (vgl. oben Bd. I S. 343£.), — Für Kriegs- 
zeiten hat jetzt das Ges. v. 4. Sept. 1915 jede Gebundenheit schlechthin beseitigt. 
12 Am einfachsten die Ladung des in die „Spruchliste“ aufgenommenen 
Geschworenen zur Eröffnungssitzung (G.V.G. $ 93): sie enthält die Kundgabe der 
auferlegten Dienstpflicht und ihre Geltendmachung zugleich, letzteres mit einer 
Dienstantrittsfrist von mindestens drei Tagen. Die Schöffen werden von ihrer 
Auslosung, d. h. von der ihnen auferlegten Dienstpflicht, wegen deren die Aus- 
losung stattfand, und von den ihnen demgemäß für das ganze Jahr zugewiesenen 
Sitzungstagen benachrichtigt. 
An die Aushebung für das stehende Heer oder die Flotte schließt sich die 
Zuteilung an den bestimmten Truppenkörper zu sofortiger Verwendung der be- 
gründeten Pflicht vermittelst des so bewirkten Dienstantritts. Es kann aber dieser 
zweite Zeitpunkt auch hinausgeschoben werden auf einen späteren Termin. So bei 
den nach der Aushebung vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten (R.Mil.@es. 
$ %4 u $56 Ziff. 2) Ihre Rechtslage ist vergleichbar der der ausgewählten 
Schöffen zwischen der Benachrichtigung davon und der ersten Sitzung. Nur stehen 
sie unter schärferer Überwachung und werden für gewisse strafrechtliche Be- 
stimmungen wirklichen Angehörigen des Soldatenstandes schon gleichbehandelt: 
Stf.G.B. $$ 112 u. 141; R.G. St£.S. 15. Dez. 1894 (Reger XV S. 206).
	        
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