Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 44. Zwangsdienstpflicht und übernommenes Ehrenamt. 300 
zieht sich durch die tatsächliche Einreihung oder Ein- 
stellung des Dienstpflichtigen in das Öffentliche Unternehmen, 
dem seine Dienste gewidmet sein sollen, das Gericht, das Heer. 
Der Gang ist übereinstimmend der, daß der dienstpflichtig 
Gewordene Weisung hat, wann und wo er erscheinen soll, um denı 
öffentlichen Unternehmen, der staatlichen Anstalt, die seiner bedarf, 
zur Verfügung zu sein. Ungehorsam gegen diesen Befehl ist mit 
rechtssatzmäßiger Strafe bedroht!®. Beim Heerdienst kommt noch 
hinzu der Erfüllungszwang durch Anwendung von Gewalt, die 
Zwangseinstellung des unsicheren Heerespflichtigen !. 
Ist er zur Stelle, so bemächtigt sich diese Anstalt seiner. Sie 
erfaßt ihn durch ihre Leute und ihre Einrichtungen, fügt ihn ein in 
ihren Betrieb. Der Gerichtsdiener zeigt den zum Schöffendienste 
Einberufenen die Türe des Beratungszimmers; indem dieser eintritt 
und vom Amtsrichter oder von dem anderen Schöffen begrüßt wird 
oder auch als erster den Anfang macht mit dem sich heute 
bildenden Schöffengericht, geht die bedeutungsvolle Wandlung in 
seiner Rechtslage vor sich. Ebenso bei dem in der Kaserne sich 
meldenden Rekruten, den der Unteroffizier sofort auf die Mannschafts- 
stube geleiten läßt: der Mann wird hier mit diesem unscheinbaren 
Vorgang rechtlich ein ganz anderer Mensch, was ihm natürlich 
erst allmählich zum Bewußtsein kommt '!5. Immer ist es solches 
rein Tatsächliche, was wirkt. Menschliche Tätigkeit gehört dazu. 
Aber auf seiten des Staates kein Urteil, kein Verwaltungsakt, kein 
obrigkeitlicher Ausspruch, auf seiten des Dienstpflichtigen kein 
rechtsgeschäftlicher Wille, auch keine die Auferlegung des neuen 
Pflichtverhältnisses rechtfertigende Unterwerfung: der Rechtserfolg 
des Vorgangs ist ganz der gleiche, wenn der unsichere Heer- 
dienstpflichtige trotz seines Sträubens gewaltsam hereingeschleppt 
und in entsprechender Weise empfangen wird !®. 
Bei Gerichtsdienst wie bei Heerdienst knüpft sich an die ver- 
  
18 G.V.G. 5$ 56 u. 96 (eine „Ordnungsstrafe“ von 5 bis 1000 Mk). R.Milit.- 
Ges. $ 33 Abs. 1. 
14 R.Mil.Ges. $ 33 Abs. 2. 
15 Er tritt in den Soldatenstand ein, was ja geradezu ein besonderes 
Standesrecht bedeutet, in strafrechtlicher Hinsicht wie in bezug auf den Gerichts- 
stand, und Vorzüge gegenüber der Zwangsvollstreckung, der Besteuerung, dem 
Justizzwangsdienst mit sich bringt, Benachteiligungen in Wahlrecht, Vereinsrecht, 
Gewerbefreiheit. Vgl. Laband, St.R. IV S. 218 £. 
16 Schlagend R.Mil.Ges. 3 38 A Ziff. 3: Zu den Militärpersonen des Friedens- 
standes gehören ..... „die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem 
ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt“. Reine Tatsache!
	        
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