Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

300 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
wirklichte Dienstpflicht die Vereidigung, zum Zeichen wieder, 
daß es sich um öffentliche Dienstpflicht handelt!’. Dieser 
feierliche Akt begründet aber die Dienstpflicht hier so wenig wie 
beim berufsmäßigen Staatsdienst. Die Dienstpflicht selbst ist ja 
durch die Kundgabe der Auswahl. oder Aushebung entstanden. Die 
wirkliche Dienstzeit des Schöffen aber, der in der Sitzung vereidigt 
wird !®, hatte schon begonnen dadurch, daß der Vorsitzende ihn aus 
dem Beratungszimmer herauskommen hieß; und der Fahneneid wird 
erst geleistet, wenn der Soldat so weit ist, daß er öffentlich gezeigt 
werden kann, und zu dem Ende den Soldatenstand mit seinen 
Wirkungen schon einigermaßen erlebt hat. 
Der neue Rechtszustand, den wir wirkliche Dienstzeit, ver- 
wertete Dienstpflicht nennen, führt beim Heer den Namen aktive 
Dienstpflicht. Der Name trifft auch für die Justizdienste zu, indem 
nun erst die Tätigkeit stattfindet, auf die es dem Staate ankommt; 
nur ist es eben doch überall keine andere Dienstpflicht als die 
durch die Aushebung begründete, welche durch die Einreihung 
dahin gelangt, ihre ganze Kraft zu entfalten. 
Diese Kraft erweist sich vor allem darin, daß nun der Dienst- 
pflichtige eintritt in ein besonderes Gewaltverhältnis. Er 
steht für das, was er vermöge seiner verwirklichten Dienstpflicht 
schuldet, fortan unter der Leitung der nach Ordnung der Anstalt 
‚ur Verwertung der zugehörigen Dienstpflichten Berufenen: des 
serichtsvorsitzenden, des Kaisers, des Kontingentsherrn, der Offiziere, 
Unteroffiziere usw. Diese Leitungsgewalt steht über beiden, 
Justizdienst wie Heerdienst. Bei dem letzteren verdichtet sich 
zugleich das Dienstverhältnis zu der alles aufsaugenden militärischen 
Dienstgewalt, von welcher unten $ 45, I noch weiter die Rede 
sein wird. Daß ein solches Gewaltverhältnis gemäß der einmal be- 
gründeten Dienstpflicht sich von selbst aufbaut auf der Tatsache 
des Eintritts in den besonderen Machtbereich der öffentlichen Ver- 
waltung, dem die Dienstpflicht gewidmet ist, bietet nichts Außer- 
ordentliches: auch bei dem Gewaltverhältnisse, das die Ordnungen 
der Finanzbefehle trägt, war schon Ähnliches zu beobachten ?, 
1 Vgl. oben S. 245 u. 270. 
18 G.V.G. $ 51. 
Vgl. oben Bd. IS. 371. Bei den Gewaltverhältnissen des Finanzrechts 
kann sogar ein derartiges Tatsächliche allein, ohne vorausgehende besondere Ver- 
pflichtung, die Abhängigkeit begründen. Ein Beispiel oben Bd. I S. 391 Note 4. 
Ähnlich erzeugt auch schon die Tatsache der Aufnahme in den Betrieb einer 
öffentlichen Anstalt, um Gegenstand ihrer Wirksamkeit zu sein und ihre
	        
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