5 44. Zwangsdienstpflicht und übernommenes Ehrenamt. 3083
4. Dieser Entfaltung der Zwangsdienstpflicht in stufenweise
fortschreitender Bestimmtheit entspricht ihre Rückbildung in
der gleichen Stufenfolge. Da jede Stufe die rechtliche
Voraussetzung der nächsthöheren bildet, sofälltmitderunteren
immer auch die obere hinweg. Dazu hat dann eine jede noch
ihre selbständigen Erlöschungsgründe.
— Beiverwirklichter Dienstpflicht, also begonnener
Dienstleistung, ist es Regel, daß die Erlöschungsgründe nur zun:
Ziele führen durch die zu erteilende Entlassung: der Dienst-
pflichtige ist in der Hand der leitenden Behörde und wird nur frei
dadurch, daß sie diese Hand von ihm abzieht.e. Das kann aus-
Laband, St.R. I S. 434), kann nicht maßgebend sein; der „freie Willens-
entschluß“, der allein den Beamten ausmachen soll, ist auch beim Amtsvorsteher
und Kreisausschußmitglied nicht vorhanden. Laband a. a. O. Note 2 verkennt
das nicht. „Es gibt allerdings Fälle usw.“ meint er, befriedigt sich aber damit,
das als „Zwischenbildung“ zu bezeichnen.
Von der jetzt unter N. 3 dargestellten letzten Entwicklungsstufe der Zwangs-
dienstpflichten aus wird ein zusammenfassender Rückblick am Platze sein. Für
Heerdienst und Gerichtsdienst bedeutet diese „aktive Dienstpflicht“, mag sie sonst
auch abweichend zum Ausdruck kommen, übereinstimmend die eröffnete
Möglichkeit der Betätigung für den Staat; daher auch jetzt die
Leitungs- und die Dienstgewalt. Dem entspricht bei der Anstellung im Staats-
dienst die Verleihung des Amtes. Die Entstehung der Dienstpflicht ist
immer vorausgesetzt und unterscheidbar. Dahinter steht dann übereinstimmend
noch die Verpflichtbarkeit: Anstellungsfähigkeit, Berufbarkeit zum Schöffen-
amte, Wehrpflicht. Diese Gegenüberstellung gibt Laband, St.R. IS. 441, in
folgendem Satz: „Die vertragsmäßige Dienstpflicht verhält sich zur wirklichen
Amtsführung wie die gesetzliche Wehrpflicht zum aktiven Militärdienst oder wie
die gesetzliche Gerichtspflicht zur effektiven Ausübung des Geschworenen- oder
Schöffenamtes.“ Als „vertragsmäßige Dienstpflicht“ bezeichnet Laband die durch
Anstellung begründete. „Wirkliche Amtsführung“ ist schon zu sehr zugespitzt
auf den Gleichklang mit der „effektiven Ansübung des Geschworenen- oder
Schöffenamtes“, das ja nur in solcher „effektiven Ausübung“ überhaupt erscheint;
der Berufsbeamte verbleibt aber auf der obersten Entwicklungsstufe seiner Dienst-
pflicht, solange er das Amt hat, auch wenn er es im Augenblick nicht ausübt,
sondern etwa auf Urlaub ist. Die „gesetzliche Wehrpflicht“ entspricht nicht dem
durch Anstellung begründeten Staatsdienstverhältnisse (der „vertragsmäßigen
Dienstpflicht“), sondern entspricht unserer Verpflichtbarkeit. (So auch Laband,
StR. IV S. 137: „Die Wehrpflicht an sich erzeugt keine subjektive Verpflichtung
zu einer bestimmten militärischen Dienstleistung“ . . . sie ist „nur der Inbegriff
derjenigen gesetzlichen Voraussetzungen usw.“) Es gibt keine Steigerung vom
Geschworenenamt bis zur effektiven Ausübung des Geschworenenamtes, sondern
das Geschworenenamt besteht überbaupt nur, solange es effektiv ausgeübt wird.
Gerade weil wir im wesentlichen übereinstimmen, mag es nützlich sein, diese
kleinen, aber keineswegs gleichgültigen Abweichungen hervorzuheben.