8 39. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren. 5
Ill. Auf Grund der Feststellung des gegebenen Enteignungs-
falles eröffnet sich nunmehr der zweite Teil des Verfahrens, der
den Enteignungsausspruch selbst zum Ziele hat.
Es kommt vor allem darauf an, diesem Ausspruch seinen be-
stimmten Inhalt zu geben durch Bezeichnung der Grund-
stücke, welche Gegenstand der Enteignung sein sollen.
Damit erhält der betreibende Unternehmer, wie er im ersten
Teil des Verfahrens anerkannt und festgestellt wurde, auch seine
bestimmte Gegnerschaft. Sie umfaßt eigentlich alle, die unter
dem beabsichtigten Eingriffe zu leiden haben werden. Die Ent-
eignung ist bestimmt, dem Unternehmen das Grundstück schlecht-
hin und frei von aller Belastung zur Verfügung zu stellen; alle
dinglichen Rechte werden dadurch untergehen. Und überdies werden
auch persönliche Ansprüche, die sich auf das Grundstück beziehen
(Pacht- und Mietverhältnisse), unerfüllbar oder getilgt. Daraus er-
gibt sich also ein weiter Kreis von Beteiligten. Bei der Ent-
schädigungsfrage tauchen sie insgesamt wieder auf.
Für das Enteignungsverfahren aber sind sie nicht gleichwertig.
Das Gesetz bestimmt hier, wer als der berufene Verteidiger des
Grundstückes gilt für alle, die daran beteiligt sind, so daß der
Enteignungsantrag gegen ihn allein zu richten sein wird. Das ist
der Eigentümer als Hauptbeteiligter. Die anderen sind der Ent-
eignung gegenüber durch ihn mit vertreten. Er allein ist in dem
Enteignungsantrag zu bezeichnen und darüber zu hören.
Daneben kann auch den anderen, den Nebenberechtigten, Ge-
legenheit gegeben werden, ihre Einwendungen vorzubringen. Die
genauen Pläne der von der Enteignung betroffenen Grundstücke
werden in den Räumen der Behörde aufgelegt und durch
öffentliche Bekanntmachung alle Beteiligten aufgefordert,
davon Kenntnis zu nehmen und innerhalb einer bestimmten Frist
sich dazu zu äußern, wenn sie es für gut finden. In einer be-
sonderen Tagf ahrt, zu welcher die Eigentümer und alle, die sich
sonst inzwischen gemeldet haben, zu laden sind, wird dann über
nn
auf Enteignung gewährt ist“, wie Gierke, D. Pr.R. 8.477 Note 58 es nennt: er
hat zurzeit nichts anderes als dieses Mittel, durch dessen Anwendung
er allerdings Eigentum erlangen kann. Für Gierke mag das zu einem „Rechts-
b annsp ruch“ zum Schutz jenes Enteignungsrechts zusammenschrumpfen. Wenn
N er 0. Fischer, der einen „Enteignungsanspruch“ nicht anerkennt (oben
“U a. E.), gleichwohl, Expropr.Vertr. S.10, Gierke zustimmt, die von mir
ihm ‚aternehmer im Verfahren angewiesene Rechtsstellung „zu wenig“ findet und
einen „Rechtsschutzanspruch“ zubilligt, so fällt er aus der Rolle.