Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

304 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
drücklich geschehen oder erkennbar werden aus anderen Willens- 
äußerungen ®*. 
Auf diese Weise wird hier die Dienstleistung zu Ende gebracht, 
wenn durch Unwürdigwerden oder körperliche Gebrechen die Ver- 
pflichtbarkeit und damit die darauf gegründete Dienstpflicht 
aufhören. 
Für sich allein, also unter Fortdauer der Dienstpflicht, endet 
so die Dienstleistungszeit, wenn das dafür gesetzte Maß erfüllt ist: 
die Sitzung und die etwa daran geknüpfte Beratung ist für ge- 
schlossen erklärt, die Dienstzeit im aktiven Heere abgelaufen. 
Hier besteht dann auch ein Recht auf Entlassung. 
In anderen Fällen kann sie aus Billigkeitsgründen gewährt 
werden; da ist dann von einem Rechtsanspruch keine Rede®®, 
— Die auferlegte Dienstpflicht außerhalb der Dienst- 
zeit endigt gleichfalls mit der Verpflichtbarkeit. 
Außerdem hat auch sie ihr Maß. Dieses kann so berechnet 
sein, daß es sich zusammensetzt aus den verschiedenen Dienst- 
leistungseinheiten, die auf Grund einer solchen Dienstpflicht gefordert 
werden dürfen. Ist dieses Maß erfüllt, so ist dann nicht nur die 
letzte Dienstleistungszeit, sondern auch die ganze zugrunde liegende 
Dienstpflicht erledigt; die Entlassung aus der letzten Dienstleistung 
ist die Entlassung aus der begründeten Dienstpflicht überhaupt. 
So bei Geschworenen und Schöffen. Es kann statt dessen für die 
Dienstpflicht eine Dauer unmittelbar gesetzt sein, innerhalb deren 
dann für die einzelnen Dienstleistungszeiten einzuberufen ist. So 
beim Heerdienst. Da wird dann die Endigung der Dienstpflicht 
möglicherweise gleichfalls mit der Entlassung aus der letzten Dienst- 
leistung zusammentreffen; aber das ist nicht notwendig der Fall®*®. 
Die Dienstpflicht, die zwischen den einzelnen Dienstleistungs- 
zeiten bestehen bleibt, ist eine ruhende. Sie macht sich bei den 
Justizdiensten rechtlich nicht bemerkbar anders als in der Notwendig- 
keit, sich einzurichten, daß man zu Beginn der neuen Dienstleistung 
bei der Hand sei. Die Heerdienstpflicht äußert sich auch in diesem 
ruhenden Zustand durch Hilfsverpflichtungen, die sie auferlegt, und 
Beschränkungen der freien Bewegung ?". 
  
be Ähnlich wie bei der Anstellung im Staatsdienst durchweg; vgl. oben $. 276. 
ı hörd Dehin gehören die Fälle der Entlassung zur Disposition der Ersatz- 
ehörden oder Beurlaubung zur Verfü der Truppenteile (R.Mil.Ges. $ 56 
Ziff. 3 u. 4; 88 51-54). er er 
» R.Verf. Art. 59; Wehrges. v. 9. Nov. 1867 S 6 Abs. 6. 
?" Ähnlich wie vor ihrer Begründung (vel. oben S. 296), nur natürlich
	        
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